Gerichte IX
StAM AV Ms Dep. Msc. 391 Bd 1 - 2
Wolbeck
Stadt Sendenhorst
Privilegia et Gravamina betr
(2. Hd: Streitigkeiten mit den Amtleuten zu Wolbeck über Gerichtshoheit 1579-1591)
1583
Rat der Stadt Sendenhorst bestätigt den Empfang der Supplication des Andres Schürman
Widerlegung und Zurückweisung:
1.Es ist aber wahr, das wir über 100 und mehr Jaren ein statutum und gerechtigkeit gehabt und noch, das kein Bnrger dem anderen was er in Pfacht, heur oder gewin ingehabt und erwinnen dorfte, und die dajegen thun nwrden, Jahr und Tag die Stadt eumen und unerlaubt widder ingestattet werden, maßen dan menniglichen kundtbar, wann neue Bürger angenommen werden, solliche austrucklich mit dem Aide anloben und schwern müssen.
Ob nun der Supplicant sollichs gleichfals wohl gewuussen, so hat er sich doch diesfals vergessen und fur 7 Jaren einen unseren Mitburger Wilbrandt Berndt etzliche Lendey wirklich underwunnen, gstalt denselbigen, weil er anders nit gehabt, dhar durch zum Bettelstab zu bringen und als sollichs mehrmahlen geklagt, und uns zwar dardurch Aufruhr in der Gemeinheit, auch tamquam res mali exempli, einen Underganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein selbst gewissen gebessen und der Stadt selbst unerwecken haben.
Nun wollen wir in Abrenden nitt sein, das er unlängs nach seinem Ausweichen mit weilandt nunsrern Gotsaligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, das er gegen seine klare Erkenntnis wiederum zugestattet, dichtet darum uns nbel an, das wir hauäfl. hinder ime her 12 Thaler abgeschetzet haben solten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndt den Gewinn versumbt hab, sollichs ist unerfindtlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte geischert sein möchte, hatte zwei seiner Bruderen, wohlgesessene Leuthe zu Burgen gestellt und darumb denSupplicanten soviel daweniger gebnhren haben soll, seinen schemeln Mitbnrger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war es ohm auch nicht nötig gewesen sin, aangesehen er in des Konings Besatzung zu Antwerpen so ansehnlichs fnr sich gebracht
und (seinem Rnhmen nach) in guter Nahrung sitze.
Das er uns aber zur Verhntung angibt, daß er ....
Edle, Ehrenfeste ... unvermeldet nicht lassen, obwohl unleugbar wahr, daß wir und unsere Vorfahren vor allen Menschengendenken die Freie und Gerechtigkeit in friedlichem Besitz und Possession gehabt und nach haben, daß wir auf diejenigen, die außerhalb der Stadt Sendenhorst gesesssen, so binnen die Stadt kommen, Kummer und Arrest durch unseren Stadtdiener auf der klagenden Parteien Anhalten legen und tun lassen und also die Arrestierten an dem Binnengericht den Klägern Rechts sein, und der Sachen Auswag haben abwarten müssen, dabei uns auch bisher nicht allein alle regiernde Fürsten und Herren dieses Stifts und ihre Amtleute zu Wolbeck gnädig manuteniert und gelassen, so merken auch solche und andere Privilegia und Gerechtigkeiten konfirmiert, geschützt und geschirmt haben, deshalb wir uns auch weniger nichts verhoffet hätten, - wie wir auch berichtet werden, daß sich weniger
zu Rechte mnocht gebühren soll - denn daß wir bei solcher unser Possession, Besitz und Gerechtigkeit nun, hinfüro unpertubiert gelassen werden sollen.
So ist dennoch wahr, daß diesem allem unangesehen der Edl ... Lüdger von Raisfeldt und Balthasar vom Amelingkuisen, jetzige Amtleute zu Wolbeck - aus was Grund und Ursachen ist uns unbewußt - unterstehen, uns solche unsere possession, Besitz, Privilegien und Gerechtigkeit des Arrets und Kummers abzuschneiden und zu entwirken.
Wie gleichfalls wahr: als vor sechs Jahren wir binnen unserer Stadt Sendenhorst einen Missetäter und Mörder betreten, und denselben gefänglich eingezogen und in fester Haften - wie sich seiner Missetat halber gebührt - legen lassen, daß also die Amtleute zur Wolbecke uns angemutet, demselben Missetäter in gelinder Haftung und Bürgerhände kommen zu lassen, wie wir auch dem gewillfahrt und den Gefangenen in Bürgerhände kommen lassen. Und wie das geschehen, ist der Missetäter ausgebrochen und entlaufen. Deshalb dann albald die Bürger ihm nachgeeilet und bei Telgt wiederum bekommen und ohne unsere Schade binnen Sendenhorst gefenglich wiederum eingebracht und in die vorige Haften hinzusetzen und verwahren zu lassen begehrt und angehalten, als uns weniger nichts amtswegen gebührt, denn den Mißtäter verwahrlichwiederum einsetzen zu lassen, Die Amtleute wurde verständigt, die den Gefangenen zur Justiz stellen und vor Sendenhorst rechtfertigen lassen.
Gleichwohl dem allen unangesehen kommt itzo Johan Rode, Freigraf und Fiskus der hohen Obrigkeit, und legt uns eine Klage vor, den auch ehrenhaften Christopher Schötteler, Richter zu Sendenhorst den 23.Monats Juni, als solle wir Tathandluug in landesfürstlicher Obrigkeit begangen haben, und deshalb in Strafe gefallen sein.
Wenn sich dies alles in Wahrheit befinden soll, und fürerst uns, unsere Stadt die Possession Besitz, Recht und Gerechtigkeit ds Arrest und andere Privilegia uns ... zu lassen, unleidlich..
Stadt sieht sich unschuldig ...
Bitte, die Herren (Rat von MS) mögen bei der Regierung und den Amtleuten zu Wolbeck helfen, daß Sendenhorst in unverkürztem Besitz seiner Rechte und Privilegia bleibe
1579 VII 5
Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Sendenhorst
S. 3
Anschrift an Bürgermeister Rat der Stadt MS; daneben kurze Inhaltsangabe: Bürgermesiter und Rath zu S. clagen über Beampte zur Wolbeck daß inen von denselbe an ihrer Possession und Gerechtigkeit des Arrest und anderen Privilegien Intrag beschehe, Auch, daß gedachte Beamten sie nunmehr schuldig sehe, als solle sie an der landesfürstlichen Obrigkeit Tathandlung begangen haben, mit Recht fürgen. Bitten bei den Münsterischen die
Beförderung zu thun, daß sie in ihre Wohlherbebrachtn Possession nicht mögen verkürzt werden und mit dem angefangenen Prozeß verschonet werden.
Eingangsvermerk Münster 8. Juli 1579
1576 VI 23
Vor Christoph Schotteler in der Zeit verordneter Richter und Gogreve zu Sendenhorst erscheint Johan Rohde, Friggrave als Fiscus und zugelassener Anwalt hoher Obrigkeit und klagt gegen Bürgermeister und Ratmannen zu Sendenhorst:
Anno 73 habe Kläger einen Michael Klopperer genannt binnen S. gefänglich eingezogen. Darauf sei der Gefangenen vom Droste zu Wolbeck angefordert, damit er in sicherer Haftung verwahrt und versorgt werden möchte Der Drost habe sich erbitten lassen, jenem genugsam Reversal zu geben das solches ihnen keinen Abbruch ihrer Privilegien geben solle
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... Darauf haben die Beklagten ihn in Sendenhorst gelassen. Wegen winterlicher Zeit und Kälte dem Verstrickten das Gefängnis etwas
gelindert und ihm Bürgen gestellt. Darauf ist der Gefamgene den Bürgen aus ihrem Gewahrsam entwischt. Darauf sind die Bürgen ihm auf dem Schnee nachgeeilt und im Ksp Telgte wiederum angetroffen,.
Als sie ihn getroffen hatten, wurde er durch das Amt und Gogericht Wolbeck und Sendenhorst wiederum durchgeführt und binnen Sendenhorst angebracht, Dort wurde er wieder gefänglich eingezogen. Wahr, daß solcher Vorgriff und Tathandlung landesfürstlicher Obrigkeit zu nicht geringem Schmach, Hohn., Verachtung und Verkleinerung ihre Hoch. und Herrlichkeiten durch die von Sendenhorst, welches ihnen nicht geziemet, im Werk gerichtet und derowegen hoher Obrigkeit in Bann und Straf gefallen.Darauf wurde der Anwalt der Sendenhorster Hermannus Korthuiß, gehört
- hier fehlen 2 Seiten Text
1570 VIII 21
Liudger v Raisfeldt zu Hameren und Balthazar v Amelunxen, Rentmeister zu Wolbeck, nehmen Stellung:
Er habe die Sendenhorster aufgefordert, den Gefangenen auf die Walbeck zu sicherer verwahr folgen zu lassen, dessen sie sich geweigert. Darauf habe er sich nach Sendenhorst verfügt, daseslbts befunden, daß der Verstrickte also in winterlicher kalter Zeit auf eine offene dachlose Pforte da
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... durch Hagel und Schnee, Wind und Regen einfallen, und der Gefangenen dar von nichts weniger gleich als auf offenem Platz welches nit allein unmenschlich anzusehen gewesen, sondern gegen die gemeine beschriebene Rechte und dem Text der heilige REichs . Hals. peinl Gerichtsordnung ... habe ich ihnen befohlen, daß der verstrickte Kälte halber an seinem Leibe und Gliedern unverletzt.
Betr. dem Gerichtsdiener oder Fronen wie noch an heutigem Tag als einem Richter binnen Sendenhorst angestellt und sitzend gehabt auch demselben Gerichtsdiener einen freie Behausung darbinnen von fürstl Obrigkeit ist verordnet gewest. Nach dem Tode des letzten Fronen wurde der Dienst durch der Amtleute des Sendenhorstischen Wibbolds Diener mitverwaltet,wie es
auch z Zt in Wolbeck ist, daraus können sich die Sendenhorster keinen Besitz schöpfen.
Wir können uns nicht denken, was ein beeideter Vron der doch seit undenklicher Zeit in S. seinen Sitz gehabt, daselbst verrichten soll, wen nicht dm Gericht mit seinen Diensten beizustehen.Der Sendehorster Dieber diese Dienst nicht in der von S. sondern dieses Stifts Fürsten oder Regierung Namen ohne unseren Befehl treibet, und als sie von S. amtswegen nicht weniger gebührt hätte als den Missetäter wiederum verwahrlich einsetzen zu lassen, hatte sie solche Gelegenheit an uns gelangt, lassen wir alles auf angegebenen Vorworten bewenden.
Es ist unzweifelhaft wahr, daß seit Menschengedenken ein Richter binnen dem Wichbolde S. ohne der Einwohner Zutun als außerhalb und über das ganze Ksp S. zu setzen gehabt, wie der jetzige Richter vom vorigen ...
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...Fürsten die Bestallung erhalten
Daß der verstrickte entkommen, eingefangen und wieder in vorige offene decklose Haftung eingeschlagen, ist zu sehen als wircklicher Eingriff und Verkleinerung (der Kompetenzen).
Was die Wolbeckschen Angaben betr. daß sie seit undenklichen Jahren jeder Zeit in Besitz gestanden, die Übertreter in Civil und Kriminalsachen in gebührlich Straf zu nehmen, und deshalb einen, Ostermann genannt, ohneWissen der Obrigkeit mit 7 Taler Strafe belegt, dann haben sie sich an den Rat der Stadt MS um Unsterstützung gewandt, obwohl wir noch unsere Vorgänger dnen von der Walbecke eigenen Gebot, Verbot, Kummer oder Arrest nie zugestanden. Noch weniger, daß sie sich eigener Civil oder Criminalscahen unterziehen. Das Gegenteil ist wahr, genau wie bei denen von Sendenhorst, daß der Bürgermeister und Schöffen binnen der Walbeck, jährlich auf bestimmte Plätze die ihnen von den Amtleuten von wolbeck angekündigt worden inwendigauch außerhalb w. bis auf die Honwarde müssen folgen, und alles was zur Übertretung in Gewalt, Schmehe ider scheltened Criminal- und Civill großen leibstraflichen und anderen bürgerlichen sachen in den Wichbolden zur W.unter ihrer Gemeinde zugetragen,offnbaren und an Tag geben müssen und derlandesfürstlichen Obrigkeit davon nichts verhehlen dürfen, wie dann die Wolbecker nicht in einem sondern in allen Criminall- und Bürgerlichen Übertretungen durch uns zur Straf sein gezogen worden, in ihrer eigenen Bürger und gemeine Wichboldes Diener eingesessnene W. Bruchhafaitge bei uns
so viel möglich ...
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... uns Abtracht zu leisten befördern helfen, wie solche Stücke, überdem das sie zu unzweifelden streidigen Übungenwohl mit scheinbarn beweislichen Rechnungen genugsam beizubringen zu erweisen ... die Wolbeckischen müssen zugeben, daß sie nicht mutwillig der Obrigkeit Abtrag leisten können, Von Raisfeldt ist bereit, daß der Prozeß weitergehe, Abschrift an den Herrn Verordneten zu der Regierung des Stifts MS zu geben
1579 X 21
Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Sendenhorst an Münster:
Der Gegenbericht des Amtmanns erwecke den Eindruck, "als sollen wir über die Amtleute geklagt haben, aus Ursachen, daß seit Menschengedenken ein Richter binnen S. und die Amtleute zu W. einen Gerichtsfronen verordnet, und ihm freie Behausung in S. gegeben, und daß wir uns,m damit einen Besitz unsers habenden Arrest und Gerichtsbarkeit verschaffen wolle, und daß das
Fronenamt durch eine Person bedient worden, und daß unser Diener nicht in unserem Namen sondern im Namen der landesfürstl Regierung ohne der Amtleute Befehl Neuerungen getrieben, dem Gogericht Abbruch tun
2. Wiederholt den Vorwurf, den Gefangenen nicht richtig behandelt zu haben3. Daß wie bei uns keine Zivil- oder Kriminalsachen uns sollen unterziehen mögen, sondern jährlich auf
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... Erfordern der Amtleute auf der Honwardt folgen und daselbst alle Übertretung binnen und buten sollen anbringen müssen.
Gegenbericht: Bereits die Vorväter waren in friedlichem und reinlichem Besitz von Arrest und Kummer, wie auch andere Städte ds Stifts, diejenigen so binnen S, kommen, sie seien dann im gogericht oder anderswoher gesessen,durch unserern Stadtdiener arretieren lassen. Dieses Recht hat die Stadt immer besessen.
Daß der Stadtsdiener etwas unter der landesf. Regierung namen treiben und dem Gogericht Abbruch tun soll, ist kaum zu glauben, sollte es so sein, wird es ihm verboten.
2. Daß der Gefangenen wieder eingefangen und an das Rathaus gebracht, sei rechtens gewesen.
Letztlich daß wir uns keine Civil oder Criminalsachen unterziehen möchten, das wollen wir an seinen Ort hinsetzen, weil wir,Gottlob, das Widerspiel in üblichen und täglichem Besitz und Gebrauch habem, hoffe auch zu Gott, unsere Amtleute werden sich eines anderen bedenken und uns dabei wie ihre Vorväter verbleiben lassen.
Können uns nicht entsinen, auf der Hoinwardt alle Übetretung den Amtsleute zu strafen abringen müssen. Vielleicht etliche Stiuhlfreie dahin befördert werden mögen, die wegen ihrer Stuhlfreigüter dahin zu erscheinen verpflichtet sind, das fechtet uns und unsere Stadt Sendenhort nicht a....
1581 IV 29
Bürgermeister und Rat der Stadt MS an den Fürstbischof
S. 11
... aus Unwissenheit und Unvermögenheit geschehen. der Fürst möge verzeihe und die Stadt werde sich mit Gottes Hilfe besser vorsehen
1593
Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst an Droste von Raesfeldt und Rentmeister Modersohn Wolbeck:
Habe die Supplication des Andreßen Schuirman und andere Kopien entfangen, Sei erstaunt, wie derselbe leichtfertig und ohne Grund solche Klagschriften gegen die Stadt erlasssen.
Widerlegung und Zurückweisung:
Wahr, daß wir über 100 Jahr und mehr ein Statutum ud Gerechtigkeit gehabt, daß kein Bürger dem andern, was erin Pacht, Heuer oder Gewinn gehabt, unterwinnen dorfte, und die dagegen tun würden, Jahr und Tag die Stadt räumen und unerlaubt widder ingestattet werden, in maßen dann menniglichen kundbar, wan neue Bürger angenommen werden, sollich austrucklich mit dem aide anloben und schweren müssen.
Der Supplikant hat solches gleifalls wohl gewußt. Trotzdem hat er sich diesfalls vergessen und vor 7 Jahren unseren Mitbürger Wilbrandt Berndts etliche Länderei unterwonnen, und weil dieser anders nichts hatte dadurch zum Bettelstab zu bringen, und als solches mehrmalen geklagt, und uns war dadurch Aufruhr in der Gemeinheit auch tamquam res mali exempli einenUnterganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein
selbst Gewissen gebissen und der Stadt selbst unerwecken haben.
Nun wollen wir in Abreden nitt sei, daß der unlängst nach seinem Ausweichen mit weiland unserm gottseligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, daß er gegen seine klare Erkenntnis wiederum zu gestattet, dichtet darum uns übel an, daß wir haupfl. hinter ihm her 12 Taler abgeschatzet haben sollte; daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndt den Gewinn versäumt hab, solches ist unerfindlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte gesichert sein mochte, hatte zwei seiner Bruderen, wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt, und darum den Supplikanten soviel daweniger gebühren haben soll, seinen schemelen Mitbürger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war es ihm auch nicht nötig gewesen sein, angesehen er in des Konings Besatzung zu Antwerpen, so ansehnliches für sich gebracht und seinem Rühmen nach, in guter Nahrung sitze.
Da er uns aber zur Verhöhnung angibt, daß er ...F5 ... zunehmen, daß wir ihm und sein Weib und Kinderen; seinen Verwandtschaften angaben nach; nit heimlich nachgetrachtet, oder an Ehren
und Glimpfen gegriffen, wir haben uns auch erboten, dar ihm desfals jemand etwas verweißliches furhalten wurden, ungestrafet nicht bleiben soll. Soviel daweniger ihm gebührt haben sollte, uns für Gewalttätern und moitwillige for unser gnedigen Obrigkeit fgälschlich auszuschreien und anzugeben, wollen mit Verlehnung göttlichr Gnaden, die Leute nunmehr sein
oder befunden werden, sondern vielmehr wegen solcher höchster schmehe und iniuriam uns öffentlich bedingt haben. Ungezweiffelter Hoffnung, weil E. Ew und Gunst aus seinen Schreiben klagen und dichten, was er für ein Vogel ist, leichtlich erwirken können. Die werden un dzu vorfallender Gelegenheit
:ob nitt wahr: die hilfreiche Hand reiche, damit dasjenige, was strafbar i unge .. fertiget bleiben, und wir bei unser Polliceirecht und Gerechtigkeit, so gering die auch sein mucht, gehandelt, auch Ehrbarlich- keit beschützt und Büberei gesteuert ...
F. 35
Münstersche Räte: wegen eines Brüchtenprozesses, so der Edle und Erenverste Ludiger von Rasfeldt, Drost zur Wolbeck und Sassenbergh gegen Euch (Stadt Sendenhorst) aus Ursachen, daß ihr einen Missetäter in Wolbeckscher Hoheit aufgegriffen und denselben unverlaubt dadurch bis gegen Sendenhorst geschleift, gegen Euch angefanggen und zu unterschiedlichen Malen suppliziert und gebeten, wollen Euch darauf hinwieder nicht vorhalten, daß
unser G F Euch zum Besten gnädig zu erlaubt hatte, daß solche Eingriffe und Neuerungen durch Euch hintangesetzt geblieben und derowegen und solchen oben angezogenen Prozeß verschont wäre worden. Weil aber der Prozeß dieser Übertretung halber allbereits angefangen und eine Zeitlang gestritten, und da unser G F nicht geführen will, den Rechten seinen stracken Lauf zu verhindern, so hätte in Eurer Notdurft dagegen gerichtlich eizuwenden, unddaselbst weiteren Bescheids zu erwarten.
Danach Ihr Euch zu richten
Gegeben zu Horstmar am 17. IX. 1588
Ohne Unterschrift
S.. 36
1583 IX 8
Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst an den Fürstbischof:
... können wir Hochdringender Not in Untertänigkeit hiermit zu klagen und anzuzeigen nicht umgehen, wasgestalt hierbevor bei Zeiten der angeordneten Regierung dieses Stifts ein Missetäter Michael Cloppel genannt von uns betreten und angehalten und doch aus unseren Haften entlaufen und durch seine zwei gesetzten Bürgen bei uns wieder erwischet und durch das Amt
Wolbeck unerlaubt geführt und wieder zugebracht und von uns in unser Gefängnis angeommen wieder und daselbst von Euren Beamten zur Wolbecke seiner begangenen Missetat nach zur Justiz gestellt und verrechtfertigt worden und daß wir darum als daß derselbige Missetäter von uns ohne Konsens der Beamten in Haftung wieder angenommen zu viel getan haben sollen.
Von denselben Beamten zur Abtracht befördert worden, wie denn auch wir uns desfals im besten zu entschuldigen und bei den Beamten zu Verbitten er Zeit einen Ehrbaren wohlweisen Rat der Stadt Münster angesagt und erhalten und darauf eine Zeitlang die Sache beruhet, uns auch anders nicht getröstet, wie gesteckter Sache nach unbemüht werden sollen, daß gleichwohl wie jetzo fast hart und geschwinde deshalb von den Beamten anstatt und von wegen E.
F. G. mit Recht gefordert und dafür Abtrag zu machen genötigt wurden.
... Und dann leider das Stedeken Sendenhorst und dessen Eingesessene eitel Armut und kein Vorrat oder Aufkünfte vorhanden wären, in diesen gefährlichen Zeiten zur Reparation der Pforten und sonst zu gebrauchen hoch vonnöten wäre, wie wir uns auch untertänig zu E F G dazu gnädigen Steuer und Beistand erinnern ... und dieses unwissentlichen Handels halber die schemele Armut mit Ungnaden nit betrüben und beschweren lassen würden Also ist dieses alles noch an E F G unsere un der ganzen schemelen Armut zu Sendenhorst untertänige hochfleißige Bitte, daselb E F G uns, wofern es dahier verstanden werden soll, daß wir mit sotaner Wiederannehmung des oben verifizierten unlängst hingerichteten Missetäters Fehl getan haben sollen, und diesesmal gnädiglich verzeihen und mit Güten nachgeben wollen, uns mit
Gottes Hilfe auf ein andermal besser vorsehen und alle Stadts als gehorsam schemelen Untertanen gut und gebührlich in allen demütigen untertänigen Gehorsamheit finden lassen
f. 39
1583 VIII 16
Bürgermeister und Schöffen der Stadt Sendenhorst an Arnoldt von Raesfeldt, Drosten und Anthon. Modersohn, Rentmeister:
Was der Herr Stadthalter mit Andreas Schuirmans Supplikation und anderen Kopien hat schriftlich zu uns gelangen lassen, das haben wir am 13. des Monats mit gebührender Referenz empfangen. Sollen E. E. darauf zu wahrem Gegenbericht nicht ... das uns nicht wenig befremdet, was Andreas Scurman dahin bewegen mag, so leichtfertig, ohne Grund unsern Herrn mit solchen Klageschriften über uns zu bemühen.
Es ist aber wahr, daß wir über 100 und mehr Jahrfe ein Statutum und Gerechtigkeit gehabt und noch haben, daß kein Bürger den andern, was er in Pacht, Heuer oder Gewinn eingehabt, unterwinnen dürfe, und die dagegen tun würden, müssen Jahr und Tag die Stadt räumen. Ferner ist dann genügend bekannt, wenn neue Bürger angenommen werden, solche ausdrücklich mit dem
Eid anloben und schwören müssen. Obwohl der Supplikant solchs gleichfalls wohl gewußt, so hat er sich doch deswegen vergessen und vor 7 Jahren einem unserer Mitbürger, Wilbrandt Berndts, etzliche Ländereien wirklich unterwonnen, gestalt denselbigen, weil er anders nichts gehabt, dadurch zum Bettelstab gebracht...
f. 40
Nun wollen wir nicht in Abrede stellen, daß er unlängst nach seinem Ausweichen mit weiland gottseligen Richtern und Knappen Voß uns beschickt und dahin ... lassen, daß er gegen eine kleine Erkenntnis wiederum zugestattet. dichtet darum uns übel an. daß wir ... hinter ihm her 12 Rthlr abgeschatzt haben sollten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndts der Gemeinde versäumt habe, solches ist unerfindlich, denn wahr, da damit Isfordingk seine Pacht gesichert sein möchte, hat auch zwei Brüder, wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt und darum den Supplikanten soviel daweniger Gebühren haben soll, seinen schemelen Mitbürger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu sehen, so wäre es ihm auch nicht nötig gewesen, angesehen er in des Königs Besatzung zu Andtwerpen so ansehnliches für sich gemacht, und - seinem Rühmen nach - in guter Nahrung sitze.
Daß er aber zur Verhörung angibt, daß er nicht von uns der von dem Richter die Bürgerschaft habe, als wan er uns kente, dasselb lassen wir für diesmal der geduldt befollen sein, zweifeln aber nitt, er werde sich noch zu Erinnerung lassen, wie und was er geschworen hat. Und sol gleiches dagegen wissen, daß, wann er unseren Statuten und Stadtrechten nicht wohl angebunden und unterwarfig sein, da wir dann ihme auch für keinen Bürger halten och zur Bürger Nahrung gestatten werden.
Also ist uns unbewußt, daß der Fiscus wegen der Brüchte einigen Prozeß gegen uns instituirt hab, dann er da keine Ursache gehabt, kann aber das Wiederspiel wahr, dann als er mit unserem Willen wiederum ingestattet,und der Obrigkeit furbehalten blieben, da er bei demselben auch abtragen sollen sothanigen Prozeß mag gegen ihn angefangen und unegeendiget sein.
Was er weiter wegen etzlicher abgepfändeter Kühe und daß wir mit gleichen heimlichen Praktiken seiner Hausfrau so abgefurdert haben sollten, Anziehung thuet, dasselb thun ihme als gleichfals erdacht kein gestandt, es sei uns bey allerley Klagten wegen seines Verfügens zu kommen, sol aber in Ewigkeit nit dergleichn werden, das ihn Hellers gerorde abgefurdert,
S. 41
Setzen derhalben sollich unerfindlich Angaben an seinen ortt sondern wahr, als einstmals die ganze Gemeinheit aufgebottet und er gleich anderen mitt aufgekommen, hat er sich mit allerley unleidlichen Dräuworten - seines Profossen Kofs nach - vernehmen lassen. Daher wir verursachet, denselbigen eine Nacht mit guethen Leuthen verwarnen zu laißen, bis daran er fürderen wurden, bürgen gestellt, und gleichwohl nichts gefordert. Das es um ein Notturft ist, daß wir Trotzige und Moithwillige im Zaum und angehorseam halten, auf daß soviel die mehr Unheil vermitten, wir auch selbst in Fridden uffs offen konnnen mugen, stellen wir zu unser gnedigen Obrigkeit erkenntnis.
Was anlanget die Annotation des Bruchtes ob wohl verzeichnet wurden, warum und welcher Gestalt einer wegen begangenen Excesses gebruchtet wird, so geschieht, doch sollich niemandt zur Verhöhnung, derwegen als er um copey solcher Annotation angehalten und wi4e es anfencklich ihm versagt, mit auch dieser Erklärung, daß wir ihm so wohl nach als vor vor einen erlichen Mitbürgern (wie er auch selbst bekennt) halten und werden nicht ungeneigt, ihem diesen Beweis mitzuteilen, so haben E. Ew. und Gestr. aus deme lichtlich ab ....
Todesurteile
AV MS Msc 335, 4
1699
In peinlichen Sachen hoher landfürstlicher Obrigkeit Fisci zu Sendenhorst, Ankläger, wider Henrichen Veltman peinlich angeklagten wird ... für Recht erkannt, daß angeklagter Henrich Veltmann, so gegenwärtig vor diesem Gericht stehet, darum, daß er an Lindemans Haus im Kirspiel Westkirchen... und des Pastors Haus, wie auch an der Mühlen zu Enniger,an Zellern Koips und Ropers Keller zu Hoetmar, Markforts Backhaus an Clamorn Schmidts zu Westkirchen, Lohrkötters Haus zu Enniger, Steilungs Haus zu Hoetmar, bei Dobbeler zu Sendenhorst, an Mellinghoffs Haus wie auch an Dietherichen Schmidts Haus zu Westkirchen die Wände, Fenster und Stangen mit anderen seinen Mitgesellen selbst erbrochen und erbrechen helfen. ... Daraus Kleidungen, Brodt, Butter, Keese, Fleisch und anderes Essen weg gestohlen; daß er Zellern Lindemans Kühe auf der Weide geschlachtet, das Fleisch davon mit seinen Cameraden getheilet, vor und nach, wann er von seiner Arbeit nach Haus gangen, die Gänse welche auf dem Felde angetroffen, todt geschlagen und mit nach Haus genommen, Zeller Hartman und Zellern Alt-Hoetmar die Bleiche bey nächtlicher Zeit bestohlen, zu seiner wohlverdienten Straffe andern dergleichen diebischen Gesind aber zum Abschreck an den Galgen mit dem Strang vom Leben zum Todt hinzurichten und dahin zu verdammen sei.
... Henrich Timmerscheidt Dr.
1699 Juli 8 Henr. Timmerscheidt
In Criminal Sachen hoher landtsfürstl Obrigkeit fisci Gerichts Sendenhorst, Ankägern, gegen und wider daselbst inhaftierten Kötter Palsterkampf angeklagten wird auff fisci anklage, andtwort und alles gerichtliches Vorbringen zu rechte erklärt, daß angeklagter vom 22. biß 23. nägst entwichenen Monaths Junii bey nächtlicher Zeit des Zellern Hönings Westkampf, Kirchspiels Hoetmar, betretten, und daselbst zu ohngefähr anderhalb Scheffel Wintergerste aus den Ähren ausgerieben, insgesambt aber woll viertehalb Scheffel Schaden zugefügt, öffentlich am Esel, ihm zu woll verdienter Straeff, anderen aber zum abschewlichen Exempel, zwei Stunde mit ... auffen Kopf außzustellen und solchen nach gegen austellende urphede der hafftung wiederumb zu entlassen
1700 VI 21
In peinlichen Inquisitions Sachen unsres Fisci Gerichts Sendenhorst anklagenden beeidende Chatarinam Lenferding, hernich Spithovers Ehehausfraueen angeklagte und inhaftierte wird auff Anklag, andtwort, auch gerichtlichem Geständnis und resp. wahrhaftiger und vermöge Reichssatzung und peinlicher Hals-gerichtgsordnung des Kaysers Caroli des fünften eingenommener Befindung aller wohl erwogener Um-stände nach hiermit zu Recht erkandt, daß peinlich Angeklagte, da sie vor Gericht stehende wegen dessen daß sie nicht ableugnete, ohnlengst ihrem Eheman in ein Nepgen mit warmer Milch, dazu auch in vorigem Sommer ihrem verstorbenen Ehemann Hermann Austerman in ein Nepgen mit Grütze so viel Ratzen Kraut, als zwischen zwey Finger halten kann, in Meinung selbigen dadurch zu tödten, würcklich beigebracht, gestalt auch dieser darauf sich soforth zu Bett gelagt und nach vielen ausgestandenen Reißen und Schmertzen des Leibs im neunten Tag todt verblieben, erstprechender jetziger Eheman auch in gleicher Gefaher des Todtes zwarn gewesen, danach durch die Verhängnis Gottes vermittels erhaltener Medizin zur Zeit noch beym Leben erhalten, daweniger vielen Schmertzen des Leibes annoch unterworfen.
Infolglich sothaner schrecklicher Missethaten halber zur woll bedienten Straff und andern zum abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom Leben zum Tod hinzurichten und dazu verdammen sey, in maßen als hiemit erkannt und dieselbe dazu verdammet wirdt von Recht
Decretum in con silio
d. 21. Juny 1700
B. Wettendorf
1703 I 3
In peinlicher Inquisitions Sachen hoher Lands-Obrigkeit Fisci Gerichts Sendenhorst Anklägern gegen und wider Herman Velthaus angeklagt und inhaftiert, wird zu Recht erkannt, daß Angklagter dem Jürgen Mennemann, Wirth ahm Zollhauses Ksp Alberlsoh abgestohlen hat: bomiseden Oberbeth mit rothen Streiffen neben einsn Küssen und bunten Tischtuch
- Stepfhan Büren im Dorf Alberschlo ein drillen Ober- und Unterbett mit blauen Streiffen nebens einem Küssen und Bettlaken
- dem Cruthwagen zu Ottmarsbockholt ...zusammen mit einem Dragoner
.. für dieses Mal von der Halsstraff annoch loeßzusprechen, dahingegen öffentlich am Pranger und mit einem Brandmahl zu Zeichen, auch demnächst dieses Landes auf ewig zu verweisen und dahin zu verdammen sey
Henricus Timmerscheidt mp
1706
Herman Oentrupf, Jungen (Knecht?) Zelleren Wettendorffs Erbe Ksp Hoetmar hat
- Dietrich Robbers 40 Rthlr
- Zeller Schwarte 2 Rinder
- Zeller Henrichman 3 Rinder
- seinem Herrn 300 Rthlr und 3 Stück Gold gestohlen, ferner ein Kamisol mit silbernen Knöpfen
zur wohlverdienten Strafe und anderen zum Exempel mit dem Strange vom Leben zum Tode hinzurichten sei.
fiscus Henr. Timmerscheidt
Im Fall des Missetäter Wettendorff war das Kirchspiel Hoetmar verpflichtet worden, den Kerker zu bewachen; der Richter hatte sogar die Wacht, weil sie das Gefängnis einfach abgeschlossen und und nicht genügend bewacht, dapffer geprügelt. Beschwerde, weil das Kirchspiel Hoetmar nicht schuldig sei, bei incarcerirung der Missetäter Wacht zu halten, das sei Aufgabe des Fronen oder Vogts.
... Und wie wahr, wennn solches Gefängnüsse zu Sendenhorst nicht bequembt, oder dazu tauglich seint, seint selbige nach dem Ambtshauß Wolbeck geführet worden und von Fürstbisch. Fußknechten bewacht worden
1717
In Criminal Inquisitions Sachen hoher Landtsobrigkeit Fisci zu Sendenhorst peinlichen Anklägern gegen Frantz Groll, peinlich Angeklagten wird nach Kayser Carls des fünften undes Heyl. Reichs Ordnung .. Untersuchung zu Recht erkannt, daß der Angeklagte
- auf drei verschiedemem Reisen zu Meppen aus der großen Kirchen von einem Bilde gestohlen 6 Kreuzer bzw Pfennige
- 1716 dem Wigboldt Billerbeck geflucht: Billerbeck soll über mich schreyen zwischen dieses und morgen. Nun will ich es machen, daß zwischen dieses und morgen B. soll in vollem Feuer stehen, und wie dessen Mutter ihm das Maul zu halten geheißen, replicirt: Ich bin des Teuffels, ich stecke es in Brandt; angedrohter Brandtstiftung also wegen angeklagt
- 1717 in zwei Nächten in einem Wirtshause, den Elpen genannt, im öffentlichen Gelage, wiederun vermessentlich bedröhnt: den Richthoff zu B. samt Elpers und Eddelbraucks Häusern daselbsten, welche seine vomrmaligen Haftursach gewesen, anzünden zu wollen
- 2. daß er seiner eigenen Bekenntis nach in selbigen Jahr nicht lang vor Ostern in Henrichen Pauckers Haus, nachdem er daselbsten Essen gebettelt, und gefordert, und als ihm Magarethe Paukers ein paar Eier gegeben, geantwortet, die Eier zerbrechen mir, gebet mir etwas anders, so nicht zerbricht und dieselben wiederum dahin geworfen und gesagt: das ist nicht genug, ich will mehr haben, sonsten wiederkommen und Euch das Haus anzünden
- 3. 1718, ungefähr um St. Catharina an Vrehden Haus auf der Beerlage erste ein Spind Rocken, und als ihm an Platz dessen ein Stück Brod gereichet, einen Schincken begehrt, wie aber ihm von selbigen geantwortet, keinen geben zu können, replicirt, und im Weggehen bedröhntlich zurückgerufen: Ich fresse mein Lebtag kein Brod, wie Ihr habt und tuhe es noch nicht, so lange ich bey denen Bauren herumbgehe. Ihr könnt den Tag noch wohl leben, daß Ihr so wenig habet als ich, anbey gesagt, Ich will es bald gut machen, daß Du nicht mehr hast als ich, die bist ein bößhafftiges Weib. Ich will dir das Haus auffen Kopf noch anstecken in Brand.
4. daß er seiner eigenen Bekandtnus nach 1717 umb St. Catharina des Abends ohngefähr um 6 und 7 Uhren an der Wittiben Evers Haus im Varlaerschen Sundern Kirchspiels Osterwieck mit einem Cameraden gekommen und unterm fälschlich angenommenen Praetext vermits Vorzeigung eine Briefs geagt: Sie müssen vorm Landtsherren ausgehen.Sie sollten Ihnen zu Essen geben und daß sie Milch und Würste bekämen. Demnächst sich berühmt, er wehre der Kerl, der Billerbeck hette wollen anzünden. Darauf zum Feuer gangen, anfangs darauf in einem Pott obhandenens siedendes Wasser umbgerühret, sagend: Das soll wohl Fleisch in seyn, und wie dieses nicht befunden, und ein kleines Kind beym Feuer gesessen, mit einander gesagt. Das Kind hat schön Fleisch auffen Leibe. Das wollen wir darein werffen und kochen es; demnächst ein Brandfeuer bekommen und seinem Cameraden ihme ein Schoeff Stroh zu holen geheißen, auch räuberischer Weise einen Hahnen vom Wiehmen ergriffen und selbigen zu braten, und als die Frau durch so ohnerhörte harte Bedröhungen ihnen allerhand Esse, auch vierzehn Schillinge Zehrgeld zu geben genöthiget, sie damit nicht friedig gewesen, sondern er den Feuerbrand bis daran in Hand gehalten, daß die Frau mit des inhaftati Cameraden in die Kammer gegangen und vor einen jeden ein Doppelt Mark, so dan unter ihnen beyden fünff Stüber gegeben, warnach die beiden aus der Cammer gekommen und gesagt: Nun komme. Erstlich den Feuerbrand niedergeworffen und darauf fortgegangen.
- Endlich als er bei Zellern Holbert kein Quartier gütlich haben können, trutzig geandtworttet: So will ich doch darauß gehen, und Feuer stocken. Ich will doch nicht verfrieren und als er darauf angenommen, Er Hilbert auch bereits zwei Bettelern im Hause gehabt, diese sämtliche braff gesungen und kriölet, inhaftat auch gesagt: Ich habe einem was Guts gethan, davon habe ich kein Glück gehabt, derowegen will ich nun kein Gut mehr tun.
Zu seiner wohlverdieenten Straff, anderen dergleichen liederlichen Gesindel aber zum Abschrecken als ein offenbarer Landzwinger mit dem Schwerd vom Leben zum Tode hingerichtet und demnächst dessen Cörper und Kopf auffen Rad resp. gelegt, und genägelt werden sollten
Decretum in Consilio
Ascheberg
Hardenack
1723 AV Msc 317a
In Criminal- und peinlicher Inquisition Sachen Ober- und Landt-Fisci Anklägern gegen und wieder Enneken Sievers peinlich angeklagte, wird vor Recht erkannt, daß Angeklagte von wegen dessen, daß sie in den Fällen und Begebenheiten, von Krankheiten und anderen Übeln unter Menschen und Viehe hier und dorten wich ... oder auch die Menschen verstorben, und das Viehe verrecket, dem einfältigen und leichtgläubigen Volck lügenhaft beygebracht und weißgemacht, als hetten die Geister dergleichen Unfälle verursachet und die Geistern aldorten gingen, auch daß sie, Angeklagte, solche Geister gesehen, mit Ihnen geredet, so dan vermittels solchen Gesprächs von Ihnen wahrgenommen hette, daß, wan das Übel gestillte seyn söllte, an Kirchen, Klösteren und Armen, wie auch für Meßlesen ein sicheres Aufgewendet werden müsse, welches aber Sie, angeklagte, gestandener Maßen offtmalen von den Leuten empfangen, und neben deme, was vor Ratgeben gefördert, vor sich behalten hat; überdem, daß sie Angeklagte die Geistern benannt und dardurch die Verstorbenen boshafft und gottloser Weise verläumbdet, und geschmähet habe, wie dan mit diesem lügenhafften und betrüglichen Wesen ihres Gewerb geraumen Jahren hero getrieben auch so gar darbey ohngehindert sie zwey verschieden Mahlen vorm Archidiaconalgerichte deshalber bestraffet, und auch wieder Sie am Sendenhorstischen Gerichte Inquisitio angestellet gewesen, immerhin continuirt habe. In ihrer wohl verdienten Straff und anderem zum Exempel am Pranger gestellet, mit Ruthen gehauen und dieses Hochstiffts wie auch deren Hochstiffter Paderborn und Oßnabrück in Krafft ergangener und ausgeschworener Urpfhede auf ewig zu verweisen seyn von rechts wegen
Albrecht von der Becke genandt Boichorst mp
Johanne Boichorst, Secr.
1763 IX 7
Fiscus Gogerichts Telgte, Kläger, gegen Joan Dietherich Koppenhagen gewesener Zeller Lütkehues Kirchspiel Sendenhorst:
... daß er teils selbst entwendet, teils entwenden geholfen:
1. verwichenen Pfingtsen von Kötter Schockemöller, Ksp Sendenhorst ein Kalb, wovon damnificatus das Fell und Strick wieder erhalten.
2. Kötter Hangenkamp, Ksp Hoetmar: 30 Manns- und Frauen, auch Kinder Hembder
3. Herbst 1761 bei S. Elmenhorst Ksp Sendenhorst von der Bleiche das Leinwand, Bettenlaken, Hembder, Küssenzüge, Tischlaken, Servietten, Sonntücher, lange Manns und Frauen Halstücher
4. bei S. Elmenhorst vorigen Winter von der Bleich 2 Frauens-, 2 Manns hembden nebst 2 Paar Strümpffen
5. Zellern Kleykamp vor drei Jahren 4 St flächserns Garns sodann 4 Hembden
6. Zeller Volckinck einen kupfernen ad sechs Eymer großen Kesel
7. kurz vor Fastnacht von Zeller Storck Ksp Hoetmar einne kupfernen Kessel auf der Waschkammer vermitz mit einem Messer loesgemachten Windruthen und Stifter am Bley so dan Ausnehmung des Glas
8. Fastnacht 1761 von Wirtschafter Beumer. 30 Stück teils Heden teils Flächsern Garns, nebst ein Camisol und Hueth noch aussen Fenster genommenen Scheiben
9. Zeller Suermann, Sendenhorst, Herbst 1761 Stück Leinwand ad 24 Ellen
10. verwichenen Winter um Fastnacht Zeller Ottenloe mittels Erbrechung der von Leim gemachten Wand ungefähr 6 Scheffel Roggenmehl
11. Fastnacht von Köttern Hoffschmit, Sendenhorst, 4 Scheffel Bohnen, 2 1/2 Sch Weizen nebst drei Brodten und denen Säcken, mittels Erbrechung einer an der Kammer mit Leim gemachten Wand und durch das Loch geschehenen Einsteigens
12.
13.
14.
15. (alle Hoetmar)
Dann hat Koppenhagen ferners freiwillig eingestanden, 161 Gänse gestohlen resp. stehlen helfen
... deswegen zu seiner wohl verdienten Strafe und wiederum zum abschrecklichen und abscheulichen Exempel als ein Verleumbder Dieb an den Galgen mitm Strang vom Leben zum Todt hinzurichten sein
H Oesthoff, Gograff zu Telgte
Sententia publicirt und executiet auffer Hellenburg
B A Lipman
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Vemekreuz
angebliches Ereignis um 1500 (Hof Horstrup)
MGQ 3, Die münsterischen Chroniken von Röchell, Stevermann und Corfey. Hg von Joh. Janssen. MS 1856
---> s. 323
XLVII Ericus (pag. 305 und 306) Anno 1516 hat er auch das heimliche Vemmgericht abgeschaft, dieweilen die scabini dieses gerichts einen bauren nahmens Hesse zu Sendenhorst auf einer bauren hochzeit auf Horstorps hof bey nächtlichre weile ohn erhebliche ursach an einen baum aufhencken lassen:
Arbor adhuc surgit fructu praeclara quot annis,
Arbor ab Hessonis funere nomen habens.
Im selben iahr hat Ericus das portal der hohen thumbkirchen mid die 10 junfern bauen lassen ...
1827 12. Heft: Unterhaltunsblatt von Wundermann
1516 Bischof Ericus hat das heiml. Vehmgericht im Münsterstift abgeschafft, weilen die Schüffen dieses Gerichts einen Bauern namens Hesse zu Sendenhorst auf einer Bauern-Hochzeit auf Horstropshofe zur Nachtzeit ohne erhebliche Ursache an einem Baum aufhenken lassen