Gerichte IX

StAM AV Ms Dep. Msc. 391 Bd 1 - 2

 

Wolbeck

Stadt Sendenhorst

Privilegia et Gravamina betr

 

 

 

(2. Hd: Streitigkeiten mit den Amtleuten zu Wolbeck über Gerichtshoheit 1579-1591)

1583

 

Rat der Stadt Sendenhorst bestätigt den Empfang der Supplication des Andres Schürman

Widerlegung und Zurückweisung:

1.Es ist aber wahr, das wir über 100 und mehr Jaren ein statutum und gerechtigkeit gehabt und noch, das kein Bnrger dem anderen was er in Pfacht, heur oder gewin ingehabt und erwinnen dorfte, und die dajegen thun nwrden, Jahr und Tag die  Stadt eumen und unerlaubt widder ingestattet werden, maßen dan menniglichen kundtbar, wann neue Bürger angenommen werden, solliche austrucklich mit dem Aide anloben und schwern müssen.

Ob nun der Supplicant sollichs gleichfals wohl gewuussen, so hat er sich doch diesfals vergessen und fur 7 Jaren einen unseren Mitburger Wilbrandt Berndt etzliche Lendey wirklich underwunnen, gstalt denselbigen, weil er anders nit gehabt, dhar durch zum Bettelstab zu bringen und als sollichs mehrmahlen geklagt, und uns zwar dardurch Aufruhr in der Gemeinheit, auch tamquam res mali exempli, einen Underganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein selbst gewissen gebessen und der Stadt selbst unerwecken haben.

Nun wollen wir in Abrenden nitt sein, das er unlängs nach seinem Ausweichen mit weilandt nunsrern Gotsaligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, das er gegen seine klare Erkenntnis wiederum zugestattet, dichtet darum uns nbel an, das wir hauäfl. hinder ime her 12 Thaler abgeschetzet haben solten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndt den Gewinn versumbt hab, sollichs ist unerfindtlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte geischert sein möchte, hatte zwei seiner Bruderen, wohlgesessene Leuthe zu Burgen gestellt und darumb denSupplicanten soviel daweniger gebnhren haben soll, seinen schemeln Mitbnrger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war es ohm auch nicht nötig gewesen sin, aangesehen er in des Konings Besatzung zu Antwerpen so ansehnlichs fnr sich gebracht

und (seinem Rnhmen nach) in guter Nahrung sitze.

Das er uns aber zur Verhntung angibt, daß  er ....

 

 

 

Edle, Ehrenfeste ... unvermeldet nicht lassen, obwohl unleugbar  wahr, daß wir und unsere Vorfahren vor allen Menschengendenken  die Freie und Gerechtigkeit in friedlichem Besitz und Possession gehabt und  nach  haben, daß wir auf diejenigen, die außerhalb der Stadt Sendenhorst gesesssen, so binnen die Stadt kommen, Kummer und Arrest durch unseren Stadtdiener auf der klagenden Parteien Anhalten legen und tun lassen und also die  Arrestierten an dem Binnengericht den Klägern Rechts sein,  und der Sachen Auswag haben abwarten müssen, dabei uns auch bisher nicht allein alle regiernde Fürsten und Herren dieses Stifts und ihre Amtleute zu Wolbeck gnädig manuteniert und gelassen, so merken auch solche und andere Privilegia  und  Gerechtigkeiten konfirmiert, geschützt und geschirmt haben, deshalb wir uns auch weniger nichts verhoffet hätten, - wie wir auch berichtet werden, daß sich  weniger

zu Rechte mnocht gebühren soll - denn daß wir bei solcher unser Possession, Besitz und Gerechtigkeit nun, hinfüro unpertubiert gelassen werden sollen.

 

So ist dennoch wahr, daß diesem allem unangesehen der Edl  ...  Lüdger von Raisfeldt und Balthasar vom Amelingkuisen, jetzige Amtleute zu Wolbeck  - aus was Grund und Ursachen ist uns  unbewußt  - unterstehen, uns solche  unsere possession, Besitz, Privilegien und Gerechtigkeit des Arrets und Kummers abzuschneiden und zu entwirken.

 

Wie gleichfalls wahr: als vor sechs Jahren wir binnen unserer  Stadt Sendenhorst einen Missetäter und Mörder betreten, und denselben  gefänglich eingezogen und in fester Haften - wie sich seiner  Missetat  halber  gebührt  - legen lassen, daß also die  Amtleute zur Wolbecke uns angemutet, demselben Missetäter in gelinder Haftung und Bürgerhände kommen zu lassen, wie wir auch dem gewillfahrt und den Gefangenen in Bürgerhände kommen  lassen.  Und wie das geschehen, ist der Missetäter ausgebrochen und entlaufen. Deshalb dann albald die Bürger ihm nachgeeilet und bei Telgt wiederum bekommen und  ohne unsere Schade binnen Sendenhorst gefenglich wiederum eingebracht und in die vorige Haften hinzusetzen und verwahren zu lassen begehrt und angehalten, als uns weniger nichts amtswegen  gebührt, denn den Mißtäter  verwahrlichwiederum einsetzen zu lassen,  Die  Amtleute  wurde  verständigt, die den Gefangenen zur Justiz stellen und vor Sendenhorst rechtfertigen lassen.

Gleichwohl dem allen unangesehen kommt itzo Johan Rode, Freigraf und Fiskus der hohen Obrigkeit, und legt uns eine Klage  vor,  den  auch  ehrenhaften Christopher Schötteler, Richter zu Sendenhorst  den 23.Monats Juni, als solle wir Tathandluug in landesfürstlicher  Obrigkeit  begangen  haben, und deshalb in Strafe gefallen sein.

Wenn sich dies alles in Wahrheit befinden soll,  und  fürerst  uns,  unsere Stadt die Possession Besitz, Recht und Gerechtigkeit ds Arrest  und  andere Privilegia uns ... zu lassen, unleidlich..

Stadt sieht sich unschuldig ...

Bitte, die Herren (Rat von MS) mögen bei der Regierung und den Amtleuten zu  Wolbeck helfen, daß Sendenhorst in unverkürztem Besitz  seiner  Rechte  und Privilegia bleibe

 

 

1579 VII 5

Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Sendenhorst

 

S. 3

Anschrift an Bürgermeister Rat der Stadt MS; daneben kurze Inhaltsangabe: Bürgermesiter und Rath zu S. clagen über Beampte zur Wolbeck  daß inen von denselbe an ihrer Possession und  Gerechtigkeit des Arrest und anderen Privilegien Intrag  beschehe,  Auch, daß gedachte Beamten sie nunmehr schuldig sehe, als solle sie an der landesfürstlichen Obrigkeit Tathandlung begangen  haben, mit Recht fürgen. Bitten bei den Münsterischen die

Beförderung zu thun, daß sie  in  ihre  Wohlherbebrachtn  Possession  nicht mögen verkürzt werden und mit dem angefangenen Prozeß verschonet werden.

Eingangsvermerk Münster 8. Juli 1579

 

1576 VI 23

Vor Christoph Schotteler in der Zeit verordneter Richter und Gogreve zu Sendenhorst erscheint Johan Rohde, Friggrave als Fiscus und zugelassener Anwalt hoher Obrigkeit und klagt gegen Bürgermeister und Ratmannen zu Sendenhorst:

         

Anno 73 habe Kläger einen Michael Klopperer genannt  binnen  S.  gefänglich eingezogen. Darauf sei der Gefangenen vom Droste zu Wolbeck angefordert, damit er in sicherer Haftung verwahrt und versorgt werden möchte Der Drost habe sich erbitten lassen, jenem genugsam Reversal zu  geben  das solches ihnen keinen Abbruch ihrer Privilegien geben solle

 

 S. 4

         

... Darauf haben die Beklagten ihn in Sendenhorst gelassen. Wegen winterlicher Zeit und Kälte dem Verstrickten das Gefängnis  etwas

gelindert und ihm Bürgen gestellt. Darauf ist der Gefamgene den Bürgen aus ihrem Gewahrsam entwischt. Darauf sind die Bürgen ihm auf dem Schnee nachgeeilt und im Ksp Telgte wiederum angetroffen,.

Als sie ihn getroffen hatten, wurde er durch das Amt und Gogericht  Wolbeck und Sendenhorst wiederum durchgeführt und binnen Sendenhorst angebracht, Dort wurde er wieder gefänglich eingezogen. Wahr, daß solcher Vorgriff und Tathandlung landesfürstlicher  Obrigkeit  zu nicht geringem Schmach, Hohn., Verachtung und Verkleinerung ihre Hoch. und Herrlichkeiten durch die von Sendenhorst, welches ihnen nicht geziemet, im Werk gerichtet und derowegen hoher Obrigkeit in Bann und Straf gefallen.Darauf wurde der Anwalt der Sendenhorster Hermannus Korthuiß, gehört

         

- hier fehlen 2 Seiten Text

 

         

1570 VIII 21

Liudger v Raisfeldt zu Hameren und Balthazar v  Amelunxen,  Rentmeister  zu Wolbeck, nehmen Stellung:

Er habe die Sendenhorster aufgefordert, den Gefangenen auf die  Walbeck zu sicherer verwahr folgen zu lassen, dessen sie sich geweigert. Darauf habe er sich nach Sendenhorst verfügt, daseslbts befunden, daß  der  Verstrickte also in winterlicher kalter Zeit auf eine offene dachlose Pforte da

 

         

S. 5

         

... durch Hagel und Schnee, Wind und Regen einfallen,  und  der  Gefangenen dar von nichts weniger gleich als auf  offenem  Platz  welches nit allein unmenschlich anzusehen gewesen, sondern gegen  die  gemeine  beschriebene Rechte und dem Text der heilige REichs . Hals.  peinl  Gerichtsordnung  ... habe ich ihnen befohlen, daß der verstrickte Kälte halber an  seinem  Leibe und Gliedern unverletzt.

Betr. dem Gerichtsdiener oder Fronen wie noch an  heutigem  Tag  als  einem Richter binnen Sendenhorst  angestellt  und sitzend   gehabt auch demselben  Gerichtsdiener einen freie Behausung darbinnen  von fürstl Obrigkeit ist verordnet gewest. Nach dem Tode des letzten Fronen wurde der Dienst durch der Amtleute des Sendenhorstischen Wibbolds  Diener  mitverwaltet,wie es

auch z Zt in Wolbeck ist,  daraus können sich  die  Sendenhorster  keinen Besitz schöpfen.

Wir können  uns nicht denken, was ein beeideter Vron der doch  seit undenklicher Zeit in S. seinen Sitz gehabt, daselbst verrichten soll, wen nicht dm Gericht mit seinen Diensten beizustehen.Der Sendehorster Dieber diese Dienst nicht in  der  von  S.  sondern  dieses Stifts Fürsten oder Regierung Namen ohne unseren Befehl treibet, und als sie von S. amtswegen nicht weniger gebührt hätte als den Missetäter wiederum verwahrlich einsetzen  zu lassen, hatte sie  solche Gelegenheit an uns gelangt, lassen wir alles auf angegebenen Vorworten bewenden.

Es ist unzweifelhaft wahr, daß seit Menschengedenken ein Richter binnen dem Wichbolde S. ohne der Einwohner Zutun als außerhalb und über das ganze Ksp S. zu setzen gehabt, wie der jetzige Richter vom vorigen ...

 

         

S. 6

         

...Fürsten die Bestallung erhalten

Daß der verstrickte entkommen, eingefangen und wieder in vorige  offene  decklose Haftung eingeschlagen, ist zu sehen als wircklicher Eingriff und Verkleinerung (der Kompetenzen).

Was die Wolbeckschen Angaben betr. daß sie seit undenklichen  Jahren jeder Zeit in Besitz gestanden, die Übertreter in Civil  und Kriminalsachen in gebührlich Straf zu nehmen, und deshalb  einen, Ostermann genannt, ohneWissen der Obrigkeit mit 7 Taler Strafe belegt, dann haben sie sich an  den Rat der Stadt MS um  Unsterstützung gewandt, obwohl wir noch unsere Vorgänger dnen von der Walbecke eigenen Gebot, Verbot, Kummer  oder Arrest nie zugestanden. Noch weniger, daß sie sich eigener Civil oder Criminalscahen unterziehen. Das Gegenteil ist wahr, genau wie  bei  denen von Sendenhorst, daß der Bürgermeister und Schöffen  binnen  der  Walbeck, jährlich auf bestimmte Plätze die ihnen von den Amtleuten von wolbeck angekündigt worden inwendigauch außerhalb w. bis auf die Honwarde müssen folgen, und alles was zur     Übertretung in Gewalt, Schmehe ider scheltened Criminal- und Civill großen leibstraflichen und anderen bürgerlichen sachen in den  Wichbolden  zur W.unter ihrer Gemeinde zugetragen,offnbaren und an Tag geben müssen und derlandesfürstlichen Obrigkeit davon  nichts verhehlen dürfen, wie dann die Wolbecker nicht in einem sondern in  allen Criminall-  und Bürgerlichen Übertretungen durch uns zur Straf sein  gezogen  worden, in ihrer eigenen Bürger und gemeine Wichboldes Diener eingesessnene W. Bruchhafaitge bei uns

so viel möglich ...

 

         

S. 7

         

... uns Abtracht zu leisten befördern helfen, wie  solche  Stücke,  überdem das sie zu unzweifelden streidigen Übungenwohl mit scheinbarn  beweislichen Rechnungen genugsam beizubringen zu erweisen ... die Wolbeckischen müssen zugeben, daß sie nicht mutwillig der Obrigkeit Abtrag leisten können, Von Raisfeldt ist bereit, daß der Prozeß weitergehe, Abschrift an den Herrn Verordneten zu der Regierung des Stifts MS zu geben

 

         

1579 X 21

Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Sendenhorst an Münster:

         

Der Gegenbericht des Amtmanns erwecke den Eindruck, "als  sollen  wir über die Amtleute geklagt haben, aus Ursachen, daß seit  Menschengedenken ein Richter binnen S. und die Amtleute zu W.  einen  Gerichtsfronen  verordnet, und ihm freie Behausung in S. gegeben, und daß wir uns,m damit einen Besitz  unsers habenden Arrest und Gerichtsbarkeit verschaffen wolle, und daß das

Fronenamt durch eine Person bedient worden, und daß unser Diener  nicht in unserem Namen sondern im Namen der landesfürstl Regierung ohne der Amtleute Befehl Neuerungen getrieben, dem Gogericht Abbruch tun

2. Wiederholt den Vorwurf, den Gefangenen nicht richtig behandelt zu haben3. Daß wie bei uns keine Zivil- oder Kriminalsachen uns  sollen  unterziehen mögen, sondern jährlich auf

 

         

S. 8

         

... Erfordern der Amtleute auf der Honwardt folgen und daselbst  alle Übertretung binnen und buten sollen anbringen müssen.

Gegenbericht: Bereits die Vorväter waren in friedlichem und  reinlichem Besitz von Arrest und Kummer, wie auch andere Städte ds Stifts, diejenigen so binnen S, kommen, sie seien dann im gogericht oder anderswoher gesessen,durch unserern Stadtdiener arretieren lassen. Dieses Recht  hat  die  Stadt  immer besessen.

Daß der Stadtsdiener etwas unter der landesf. Regierung namen treiben und dem Gogericht Abbruch tun soll, ist kaum zu glauben, sollte es so sein, wird es ihm verboten.

2. Daß der Gefangenen wieder eingefangen und an das Rathaus  gebracht, sei rechtens gewesen.

Letztlich daß wir uns keine Civil oder Criminalsachen unterziehen  möchten, das wollen wir an seinen Ort hinsetzen, weil wir,Gottlob, das  Widerspiel in üblichen und täglichem Besitz und Gebrauch habem, hoffe auch zu Gott, unsere Amtleute werden sich eines anderen bedenken und uns  dabei wie ihre Vorväter verbleiben lassen.

Können uns nicht entsinen, auf der Hoinwardt alle Übetretung den  Amtsleute zu strafen abringen müssen. Vielleicht etliche  Stiuhlfreie  dahin  befördert werden  mögen, die wegen ihrer   Stuhlfreigüter dahin zu erscheinen verpflichtet sind, das fechtet uns und unsere Stadt Sendenhort nicht a....

 

         

1581 IV 29

Bürgermeister und Rat der Stadt MS an den Fürstbischof

 

         

S. 11

         

... aus Unwissenheit und Unvermögenheit geschehen. der Fürst möge  verzeihe und die Stadt werde sich mit Gottes Hilfe besser vorsehen

 

 

1593

Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst  an Droste von  Raesfeldt und Rentmeister Modersohn Wolbeck:

         

Habe die Supplication des Andreßen Schuirman und andere Kopien  entfangen, Sei erstaunt, wie derselbe leichtfertig und ohne Grund solche Klagschriften gegen die Stadt erlasssen.

Widerlegung und Zurückweisung:

Wahr, daß wir über 100 Jahr und mehr ein Statutum ud Gerechtigkeit  gehabt, daß kein Bürger dem andern, was erin Pacht, Heuer oder  Gewinn gehabt, unterwinnen dorfte, und die dagegen tun würden,  Jahr und Tag die Stadt räumen und unerlaubt widder ingestattet werden, in maßen dann  menniglichen kundbar, wan neue Bürger angenommen werden, sollich austrucklich mit dem aide anloben und schweren müssen.

Der Supplikant hat solches gleifalls wohl  gewußt. Trotzdem hat  er  sich diesfalls vergessen und vor 7 Jahren unseren  Mitbürger  Wilbrandt  Berndts etliche Länderei unterwonnen, und weil dieser anders nichts  hatte  dadurch zum Bettelstab zu bringen, und als solches mehrmalen geklagt, und uns war dadurch Aufruhr in der Gemeinheit  auch  tamquam  res  mali  exempli  einenUnterganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein

selbst Gewissen gebissen und der Stadt selbst unerwecken haben.

Nun wollen wir in Abreden nitt sei, daß der unlängst nach seinem Ausweichen  mit weiland unserm gottseligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, daß er gegen seine  klare  Erkenntnis wiederum zu gestattet, dichtet darum uns übel an, daß wir haupfl.  hinter  ihm her 12 Taler abgeschatzet haben sollte; daß aber dabei  angegeben, daß  Wilbrandt Berndt den Gewinn versäumt hab, solches ist unerfindlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte gesichert sein  mochte,  hatte  zwei  seiner Bruderen, wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt, und   darum den Supplikanten  soviel  daweniger  gebühren  haben  soll,  seinen  schemelen Mitbürger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war  es ihm auch nicht nötig  gewesen  sein,  angesehen  er in des Konings Besatzung zu Antwerpen, so ansehnliches für sich gebracht und  seinem  Rühmen nach, in guter Nahrung sitze.

Da er uns aber zur Verhöhnung angibt, daß er ...F5 ...  zunehmen,  daß  wir ihm und sein Weib und Kinderen; seinen Verwandtschaften angaben nach; nit heimlich nachgetrachtet, oder an Ehren

und Glimpfen gegriffen, wir haben uns auch erboten, dar ihm desfals jemand  etwas verweißliches  furhalten  wurden,  ungestrafet nicht bleiben soll. Soviel daweniger ihm gebührt  haben  sollte, uns für Gewalttätern und moitwillige for unser  gnedigen  Obrigkeit  fgälschlich  auszuschreien und anzugeben, wollen mit Verlehnung göttlichr Gnaden, die Leute  nunmehr  sein

oder befunden werden, sondern vielmehr wegen solcher höchster  schmehe und iniuriam uns öffentlich bedingt haben. Ungezweiffelter Hoffnung, weil E. Ew und Gunst aus seinen Schreiben klagen und dichten, was er für ein Vogel ist, leichtlich erwirken können. Die werden un dzu vorfallender Gelegenheit

:ob nitt wahr: die hilfreiche Hand reiche, damit dasjenige, was strafbar i unge  ..  fertiget  bleiben, und wir bei unser   Polliceirecht und Gerechtigkeit, so gering die auch sein mucht, gehandelt,  auch  Ehrbarlich- keit beschützt und Büberei gesteuert ...

 

 

         

F. 35

         

Münstersche Räte: wegen eines Brüchtenprozesses, so der Edle und Erenverste Ludiger von Rasfeldt, Drost zur Wolbeck und Sassenbergh gegen  Euch  (Stadt Sendenhorst) aus Ursachen, daß ihr einen Missetäter in Wolbeckscher  Hoheit aufgegriffen und denselben  unverlaubt dadurch bis gegen Sendenhorst geschleift, gegen Euch  angefanggen und zu unterschiedlichen Malen suppliziert und gebeten, wollen Euch darauf hinwieder nicht vorhalten,  daß

unser G F Euch zum Besten gnädig zu erlaubt hatte, daß solche  Eingriffe und Neuerungen durch Euch hintangesetzt geblieben und derowegen und solchen oben angezogenen Prozeß verschont wäre worden. Weil aber der Prozeß dieser  Übertretung halber allbereits angefangen und eine Zeitlang gestritten, und da unser G F nicht geführen will, den Rechten seinen stracken Lauf zu verhindern, so hätte in Eurer Notdurft dagegen gerichtlich eizuwenden, unddaselbst weiteren Bescheids zu erwarten.

Danach Ihr Euch zu richten

Gegeben zu Horstmar am 17. IX. 1588

         

Ohne Unterschrift

 

 

 

S.. 36

         

 

1583  IX 8

Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst an den Fürstbischof:

         

... können wir Hochdringender Not in Untertänigkeit hiermit zu  klagen  und  anzuzeigen nicht umgehen, wasgestalt hierbevor bei Zeiten der  angeordneten Regierung dieses Stifts ein Missetäter  Michael  Cloppel  genannt  von  uns betreten und angehalten und doch aus unseren  Haften  entlaufen  und  durch seine zwei gesetzten Bürgen bei uns wieder  erwischet  und  durch  das  Amt

Wolbeck unerlaubt geführt und  wieder  zugebracht  und  von  uns  in  unser Gefängnis angeommen wieder und daselbst  von  Euren  Beamten  zur  Wolbecke seiner begangenen Missetat nach zur  Justiz  gestellt  und  verrechtfertigt worden und daß wir darum als daß derselbige Missetäter von uns ohne Konsens  der Beamten in Haftung wieder angenommen zu viel getan haben sollen.

Von denselben Beamten zur Abtracht befördert worden, wie denn auch wir uns desfals im besten zu entschuldigen und bei den Beamten zu Verbitten er Zeit einen Ehrbaren wohlweisen Rat der Stadt Münster angesagt und  erhalten  und darauf eine Zeitlang die Sache beruhet, uns auch  anders  nicht  getröstet, wie gesteckter Sache nach unbemüht werden sollen, daß gleichwohl wie jetzo fast hart und geschwinde deshalb von den Beamten anstatt und von wegen E.

F. G. mit Recht gefordert und dafür Abtrag zu machen genötigt wurden.

... Und dann leider das Stedeken Sendenhorst und dessen Eingesessene eitel Armut  und  kein  Vorrat  oder  Aufkünfte  vorhanden wären, in diesen  gefährlichen Zeiten zur Reparation der Pforten und sonst zu gebrauchen hoch  vonnöten wäre, wie wir uns auch untertänig zu E F G  dazu  gnädigen  Steuer und Beistand erinnern ... und dieses  unwissentlichen  Handels halber die schemele Armut mit Ungnaden nit betrüben und beschweren lassen würden Also ist dieses alles noch an E F G unsere un der ganzen schemelen Armut zu Sendenhorst untertänige hochfleißige Bitte, daselb E  F  G  uns, wofern es dahier verstanden werden soll, daß wir mit sotaner Wiederannehmung des oben  verifizierten unlängst hingerichteten Missetäters Fehl getan haben  sollen, und diesesmal gnädiglich verzeihen und mit Güten nachgeben wollen, uns  mit

Gottes Hilfe auf ein andermal besser vorsehen und alle Stadts als  gehorsam schemelen Untertanen gut und gebührlich in allen  demütigen untertänigen  Gehorsamheit finden lassen

 

         

f. 39

         

1583 VIII 16

Bürgermeister und Schöffen der Stadt Sendenhorst an Arnoldt von  Raesfeldt,  Drosten und Anthon. Modersohn, Rentmeister:

         

Was der Herr Stadthalter mit Andreas Schuirmans  Supplikation  und  anderen Kopien hat schriftlich zu uns gelangen lassen, das  haben wir  am  13.  des  Monats mit gebührender Referenz empfangen. Sollen E. E.  darauf  zu  wahrem Gegenbericht nicht ... das uns nicht wenig befremdet, was Andreas  Scurman dahin bewegen mag, so leichtfertig, ohne Grund  unsern  Herrn mit solchen Klageschriften über uns zu bemühen.

Es ist aber wahr, daß wir  über  100  und  mehr  Jahrfe  ein  Statutum  und Gerechtigkeit gehabt und noch haben, daß kein Bürger den andern, was er in  Pacht, Heuer oder Gewinn eingehabt, unterwinnen dürfe, und die dagegen  tun   würden, müssen Jahr und Tag die Stadt  räumen.  Ferner  ist  dann  genügend  bekannt, wenn neue Bürger angenommen werden,  solche ausdrücklich  mit  dem

 Eid anloben und schwören müssen. Obwohl der Supplikant  solchs  gleichfalls  wohl gewußt, so hat er sich doch deswegen vergessen und vor 7 Jahren  einem  unserer  Mitbürger,  Wilbrandt  Berndts,   etzliche   Ländereien   wirklich unterwonnen, gestalt denselbigen, weil er anders nichts  gehabt, dadurch zum Bettelstab gebracht...

 

 

f. 40

         

Nun wollen wir nicht in  Abrede  stellen,  daß  er unlängst  nach  seinem  Ausweichen mit weiland gottseligen Richtern und Knappen Voß  uns beschickt   und dahin  ...  lassen,  daß  er  gegen  eine  kleine  Erkenntnis  wiederum  zugestattet. dichtet darum uns übel an. daß wir ... hinter ihm her 12 Rthlr abgeschatzt haben sollten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt  Berndts der Gemeinde versäumt habe, solches ist unerfindlich, denn wahr, da damit Isfordingk seine  Pacht  gesichert  sein  möchte,  hat  auch  zwei  Brüder,  wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt und darum  den  Supplikanten  soviel daweniger Gebühren haben soll, seinen schemelen Mitbürger  auszuwinnen  und   seiner Wohlfahrt zu sehen,  so  wäre  es  ihm  auch  nicht  nötig  gewesen, angesehen er  in des Königs Besatzung zu  Andtwerpen  so  ansehnliches  für sich gemacht, und - seinem Rühmen nach - in guter Nahrung sitze.

Daß er aber zur Verhörung angibt, daß er nicht  von  uns  der  von  dem Richter die Bürgerschaft habe, als wan er uns kente, dasselb lassen wir für  diesmal  der  geduldt befollen sein, zweifeln aber nitt, er werde sich noch zu Erinnerung lassen,  wie und was er geschworen hat. Und sol gleiches dagegen  wissen,  daß,  wann  er unseren Statuten und Stadtrechten nicht wohl angebunden und unterwarfig sein, da wir dann ihme auch für keinen Bürger halten och zur Bürger Nahrung  gestatten werden.

Also ist uns unbewußt, daß der Fiscus  wegen  der  Brüchte  einigen Prozeß gegen uns instituirt hab, dann er da keine Ursache gehabt, kann  aber  das Wiederspiel wahr, dann als er mit unserem Willen wiederum ingestattet,und  der Obrigkeit furbehalten blieben, da er bei demselben auch abtragen sollen sothanigen Prozeß mag gegen ihn angefangen und unegeendiget sein.

Was er weiter wegen etzlicher abgepfändeter Kühe und daß wir  mit  gleichen heimlichen Praktiken seiner Hausfrau so abgefurdert haben sollten, Anziehung thuet,  dasselb thun ihme als gleichfals erdacht kein gestandt, es sei uns bey allerley Klagten wegen seines Verfügens zu kommen, sol aber in Ewigkeit nit dergleichn werden, das ihn Hellers gerorde abgefurdert,

 

S. 41

Setzen derhalben sollich unerfindlich Angaben  an  seinen  ortt sondern wahr,  als einstmals die ganze Gemeinheit  aufgebottet  und  er  gleich  anderen  mitt aufgekommen, hat er sich mit  allerley unleidlichen  Dräuworten  -  seines Profossen Kofs nach - vernehmen lassen. Daher wir  verursachet,  denselbigen  eine Nacht mit guethen Leuthen verwarnen zu laißen, bis daran er fürderen wurden, bürgen gestellt, und gleichwohl nichts gefordert. Das es um ein Notturft ist, daß wir Trotzige und Moithwillige im Zaum und angehorseam halten, auf daß soviel die mehr Unheil vermitten, wir auch selbst in Fridden uffs offen konnnen mugen, stellen wir zu unser gnedigen Obrigkeit erkenntnis.

Was anlanget die Annotation des Bruchtes ob wohl verzeichnet wurden, warum und welcher Gestalt einer wegen begangenen Excesses gebruchtet wird, so geschieht, doch sollich niemandt zur Verhöhnung, derwegen als er um copey solcher Annotation angehalten und wi4e es anfencklich ihm versagt, mit auch dieser Erklärung, daß wir ihm so wohl nach als vor  vor einen erlichen Mitbürgern (wie er auch selbst bekennt) halten und werden nicht ungeneigt, ihem diesen Beweis mitzuteilen, so haben E. Ew. und Gestr. aus deme lichtlich ab ....



Todesurteile

 

 

 

AV MS Msc 335, 4

 

1699

In peinlichen Sachen hoher landfürstlicher Obrigkeit Fisci zu Senden­horst, Ankläger, wider Henrichen Veltman peinlich angeklagten wird ... für Recht erkannt, daß angeklagter Henrich Veltmann, so gegen­wärtig vor diesem Gericht stehet, darum, daß er an Lindemans Haus im Kirspiel Westkirchen... und des Pastors Haus, wie auch an der Mühlen zu Enniger,an Zellern Koips und Ro­pers Keller zu Hoetmar, Markforts Backhaus an Clamorn Schmidts zu Westkirchen, Lohrkötters Haus zu Enniger, Steilungs Haus zu Hoet­mar, bei Dobbeler zu Sendenhorst, an Mellinghoffs Haus wie auch an Dietherichen Schmidts Haus zu Westkirchen die Wände, Fenster und Stangen mit anderen seinen Mitgesellen selbst erbrochen und erbre­chen helfen. ... Daraus Kleidungen, Brodt, Butter, Keese, Fleisch und anderes Essen weg gestohlen; daß er Zellern Lindemans Kühe auf der Weide geschlachtet, das Fleisch davon mit seinen Cameraden getheilet, vor und nach, wann er von seiner Arbeit nach Haus gan­gen, die Gänse welche auf dem Felde angetroffen, todt geschlagen und mit nach Haus genommen, Zeller Hartman und Zellern Alt-Hoetmar die Bleiche bey nächtlicher Zeit bestohlen, zu seiner wohlverdien­ten Straffe andern dergleichen diebischen Gesind aber zum Ab­schreck an den Galgen mit dem Strang vom Leben zum Todt hinzurich­ten und dahin zu verdammen sei.

... Henrich Timmerscheidt Dr.

 

1699 Juli 8 Henr. Timmerscheidt

In Criminal Sachen hoher landtsfürstl Obrigkeit fisci Gerichts Sendenhorst, Ankägern, gegen und wider daselbst inhaftierten Kötter Palsterkampf angeklagten wird auff fisci anklage, andtwort und alles gerichtliches Vorbringen zu rechte erklärt, daß angeklagter  vom 22. biß 23. nägst entwichenen Monaths Junii bey nächtlicher Zeit des Zellern Hönings Westkampf, Kirchspiels Hoetmar, betretten, und daselbst zu ohngefähr anderhalb Scheffel Wintergerste aus den Ähren ausgerieben, insgesambt aber woll viertehalb Scheffel Schaden zugefügt, öffentlich am Esel, ihm zu woll verdienter Straeff, anderen aber zum abschewlichen Exempel, zwei Stunde mit ... auffen Kopf außzustellen und solchen nach gegen austellende urphede der hafftung wiederumb zu entlassen

 

1700 VI 21

In peinlichen Inquisitions Sachen unsres Fisci Gerichts Sendenhorst anklagenden beeidende Chatarinam Lenferding, hernich Spithovers Ehehausfraueen angeklagte und inhaftierte wird auff Anklag, andtwort, auch gerichtlichem Geständnis und resp. wahrhaftiger und vermöge Reichssatzung und peinlicher Hals-gerichtgsordnung des Kaysers Caroli des fünften eingenommener Befindung aller wohl erwogener Um-stände nach hiermit zu Recht erkandt, daß peinlich Angeklagte, da sie vor Gericht stehende wegen dessen daß sie nicht ableugnete, ohnlengst ihrem Eheman in ein Nepgen mit warmer Milch, dazu auch in vorigem Sommer ihrem verstorbenen Ehemann Hermann Austerman in ein Nepgen mit Grütze so viel Ratzen Kraut, als zwischen zwey Finger halten kann, in Meinung selbigen dadurch zu tödten, würcklich beigebracht, gestalt auch dieser darauf sich soforth zu Bett gelagt und nach vielen ausgestandenen Reißen und Schmertzen des Leibs im neunten Tag todt verblieben, erstprechender jetziger Eheman auch in gleicher Gefaher des Todtes zwarn gewesen, danach durch die Verhängnis Gottes vermittels erhaltener Medizin zur Zeit noch beym Leben erhalten, daweniger vielen Schmertzen des Leibes annoch unterworfen.

Infolglich sothaner schrecklicher Missethaten halber zur woll bedienten Straff und andern zum abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom Leben zum Tod hinzurichten und dazu verdammen sey, in maßen als hiemit erkannt und dieselbe dazu verdammet wirdt von Recht

Decretum in con silio

d. 21. Juny 1700

B. Wettendorf

 

1703 I 3

In peinlicher Inquisitions Sachen hoher Lands-Obrigkeit Fisci Gerichts Sendenhorst Anklägern gegen und wider Herman Velthaus angeklagt und inhaftiert, wird zu Recht erkannt, daß Angklagter dem  Jürgen Mennemann, Wirth ahm Zollhauses  Ksp Alberlsoh abgestohlen hat: bomiseden Oberbeth mit rothen Streiffen neben einsn Küssen und bunten Tischtuch

- Stepfhan Büren im Dorf Alberschlo ein drillen Ober- und Unterbett mit blauen Streiffen nebens einem Küssen und Bettlaken

- dem Cruthwagen zu Ottmarsbockholt ...zusammen mit einem Dragoner

.. für dieses Mal von der Halsstraff annoch loeßzusprechen, dahingegen öffentlich am Pranger und mit einem Brandmahl zu Zeichen, auch demnächst dieses Landes auf ewig zu verweisen und dahin zu verdammen sey

Henricus Timmerscheidt mp

 

 

1706

Herman Oentrupf, Jungen (Knecht?) Zelleren Wettendorffs Erbe Ksp Hoetmar hat

- Dietrich Robbers 40 Rthlr

- Zeller Schwarte 2 Rinder

- Zeller Henrichman 3 Rinder

- seinem Herrn 300 Rthlr und 3 Stück Gold gestohlen, ferner ein Kamisol mit silbernen Knöpfen

zur wohlverdienten Strafe und anderen zum Exempel mit dem Strange vom Leben zum Tode hinzurichten sei.

fiscus Henr. Timmerscheidt

 

Im Fall des Missetäter Wettendorff war das Kirchspiel Hoetmar ver­pflichtet worden, den Kerker zu bewachen; der Richter hatte sogar die Wacht, weil sie das Gefängnis einfach abgeschlossen und und nicht genügend bewacht, dapffer geprügelt. Beschwerde, weil das Kirchspiel Hoetmar nicht schuldig sei, bei incarcerirung der Mis­setäter Wacht zu halten, das sei Aufgabe des Fronen oder Vogts.

... Und wie wahr, wennn solches Gefängnüsse zu Sendenhorst nicht bequembt, oder dazu tauglich seint, seint selbige nach dem Ambts­hauß Wolbeck geführet worden und von Fürstbisch. Fußknechten be­wacht worden

 

1717

In Criminal Inquisitions Sachen hoher Landtsobrigkeit Fisci zu Sendenhorst peinlichen Anklägern gegen Frantz Groll, peinlich Ange­klagten  wird nach Kayser Carls des fünften undes Heyl. Reichs Ordnung .. Untersuchung zu Recht erkannt, daß der Angeklagte

- auf drei verschiedemem Reisen zu Meppen aus der großen Kirchen von einem Bilde gestohlen 6 Kreuzer bzw Pfennige

- 1716 dem Wigboldt Billerbeck geflucht: Billerbeck soll über mich schreyen zwischen dieses und morgen. Nun will ich es machen, daß zwischen dieses und morgen B. soll in vollem Feuer stehen, und wie dessen Mutter ihm das Maul zu halten geheißen, replicirt: Ich bin des Teuffels, ich stecke es in Brandt; angedrohter Brandtstif­tung also wegen angeklagt

- 1717 in  zwei Nächten in einem Wirtshause, den Elpen genannt, im öffentlichen Gelage, wiederun vermessentlich bedröhnt: den Richt­hoff zu B. samt Elpers und Eddelbraucks Häusern daselbsten, welche seine vomrmaligen Haftursach gewesen, anzünden zu wollen

- 2. daß er seiner eigenen Bekenntis nach in selbigen Jahr nicht lang vor Ostern in Henrichen Pauckers Haus, nachdem er daselbsten Essen gebettelt, und gefordert, und als ihm Magarethe Paukers ein paar Eier gegeben, geantwortet, die Eier zerbrechen mir, gebet mir etwas anders, so nicht zerbricht und dieselben wiederum dahin geworfen und gesagt: das ist nicht genug, ich will mehr haben, sonsten wiederkommen und Euch das Haus anzünden

- 3. 1718, ungefähr um St. Catharina an  Vrehden Haus auf der Beerlage erste ein Spind Rocken, und als ihm an Platz dessen ein Stück Brod gereichet, einen Schincken begehrt, wie aber ihm von selbigen geantwortet, keinen geben zu können, replicirt, und im Weggehen bedröhntlich zurückgerufen: Ich fresse mein Lebtag kein Brod, wie Ihr habt und tuhe es noch nicht, so lange ich bey denen Bauren herumbgehe. Ihr könnt den Tag noch wohl leben, daß Ihr so wenig habet als ich, anbey gesagt, Ich will es bald gut machen, daß Du nicht mehr hast als ich, die bist ein bößhafftiges Weib. Ich will dir das Haus auffen Kopf noch anstecken in Brand.

4. daß er seiner eigenen Bekandtnus nach 1717 umb St. Catharina des Abends ohngefähr um 6 und 7 Uhren an der Wittiben Evers Haus im Varlaerschen Sundern Kirchspiels Osterwieck mit einem Cameraden gekommen und unterm fälschlich angenommenen Praetext vermits Vor­zeigung eine Briefs geagt: Sie müssen vorm Landtsherren ausge­hen.Sie sollten Ihnen zu Essen geben und daß sie Milch und Wür­ste bekämen. Demnächst sich berühmt, er wehre der Kerl, der Bil­lerbeck hette wollen anzünden. Darauf zum Feuer gangen, anfangs darauf in einem Pott obhandenens siedendes Wasser umbgerühret, sagend: Das soll wohl Fleisch in seyn, und wie dieses nicht be­funden, und ein kleines Kind beym Feuer gesessen, mit einander ge­sagt. Das Kind hat schön Fleisch auffen Leibe. Das wollen wir darein werffen und kochen es; demnächst ein Brandfeuer bekommen und seinem Cameraden ihme ein Schoeff Stroh zu holen geheißen, auch räuberischer Weise einen Hahnen vom Wiehmen ergriffen und selbigen zu braten, und als die Frau durch so ohnerhörte harte Bedröhungen ihnen allerhand Esse, auch vierzehn Schillinge Zehr­geld zu geben genöthiget, sie damit nicht friedig gewesen, sondern er  den Feuerbrand bis daran in Hand gehalten, daß die Frau mit des inhaftati Cameraden in die Kammer gegangen und vor einen jeden ein Doppelt Mark, so dan unter ihnen beyden fünff Stüber gegeben, warnach die beiden aus der Cammer gekommen und gesagt: Nun komme. Erstlich den Feuerbrand niedergeworffen und darauf fortgegangen.

- Endlich als er bei Zellern Holbert kein Quartier gütlich haben können, trutzig geandtworttet: So will ich doch darauß gehen, und Feuer stocken. Ich will doch nicht verfrieren und als er darauf angenommen, Er Hilbert auch bereits zwei Bettelern im Hause gehabt, diese sämtliche braff gesungen und kriölet, inhaftat auch gesagt: Ich habe einem was Guts gethan, davon habe ich kein Glück gehabt, derowegen will ich nun kein Gut mehr tun.

Zu seiner wohlverdieenten Straff, anderen dergleichen liederlichen Gesindel aber zum Abschrecken als ein offenbarer Landzwinger mit dem Schwerd vom Leben zum Tode hingerichtet und demnächst dessen Cörper und Kopf auffen Rad resp. gelegt, und genägelt werden soll­ten

Decretum in Consilio

Ascheberg

Hardenack

 

1723  AV Msc 317a

In Criminal- und peinlicher Inquisition Sachen Ober- und Landt-Fisci Anklägern gegen und wieder Enneken Sievers peinlich angeklagte, wird vor Recht erkannt, daß Angeklagte von wegen dessen, daß sie in den Fällen und Begebenheiten, von Krankheiten und anderen Übeln unter Menschen und Viehe hier und dorten wich ... oder auch die Menschen verstorben, und das Viehe verrecket, dem einfältigen und leichtgläubigen Volck lügenhaft beygebracht und weißgemacht, als hetten die Geister dergleichen Unfälle verursachet und die Geistern aldorten gingen, auch daß sie, Angeklagte, solche Geister gesehen, mit Ihnen geredet, so dan vermittels solchen Gesprächs von Ihnen wahrgenommen hette, daß, wan das Übel gestillte seyn söllte, an Kirchen, Klösteren und Armen, wie auch für Meßlesen ein sicheres Aufgewendet werden müsse, welches aber Sie, angeklagte, gestandener Maßen offtmalen von den Leuten empfangen, und neben deme, was vor Ratgeben gefördert, vor sich behalten hat; überdem, daß sie Angeklagte die Geistern benannt und dardurch die Verstorbenen boshafft und gottloser Weise verläumbdet, und geschmähet habe, wie dan mit diesem lügenhafften und betrüglichen Wesen ihres Gewerb geraumen Jahren hero getrieben auch so gar darbey ohngehindert sie zwey verschieden Mahlen vorm Archidiaconalgerichte deshalber bestraffet, und auch wieder Sie am Sendenhorstischen Gerichte Inquisitio angestellet gewesen, immerhin continuirt habe. In ihrer wohl verdienten Straff und anderem zum Exempel am Pranger gestellet, mit Ruthen gehauen und dieses Hochstiffts wie auch deren Hochstiffter Paderborn und Oßnabrück in Krafft ergangener und ausgeschworener Urpfhede auf ewig zu verweisen seyn von rechts wegen

Albrecht von der Becke genandt Boichorst mp

Johanne Boichorst, Secr.

 

1763 IX 7

Fiscus Gogerichts Telgte, Kläger, gegen Joan Dietherich Koppenhagen gewesener Zeller Lütkehues Kirchspiel Sendenhorst:

... daß er teils selbst entwendet, teils entwenden geholfen:

1. verwichenen Pfingtsen von Kötter Schockemöller, Ksp Sendenhorst ein Kalb, wovon damnificatus das Fell und Strick wieder erhalten.

2. Kötter Hangenkamp, Ksp Hoetmar: 30 Manns- und Frauen, auch Kinder Hembder

3. Herbst 1761 bei S. Elmenhorst Ksp Sendenhorst von der Bleiche das Leinwand, Bettenlaken, Hembder, Küssenzüge, Tischlaken, Servietten, Sonntücher, lange Manns und Frauen Halstücher

4. bei S. Elmenhorst vorigen Winter von der Bleich 2 Frauens-, 2 Manns hembden nebst 2 Paar Strümpffen

5. Zellern Kleykamp vor drei Jahren 4 St flächserns Garns sodann 4 Hembden

6. Zeller Volckinck einen kupfernen ad sechs Eymer großen Kesel

7. kurz vor Fastnacht von Zeller Storck Ksp Hoetmar einne kupfernen Kessel auf der Waschkammer vermitz mit einem Messer loesgemachten Windruthen und Stifter am Bley so dan Ausnehmung des Glas

8. Fastnacht 1761 von Wirtschafter Beumer. 30 Stück teils Heden teils Flächsern Garns, nebst ein Camisol und Hueth noch aussen Fenster genommenen Scheiben

9. Zeller Suermann, Sendenhorst,  Herbst 1761 Stück Leinwand ad 24 Ellen

10. verwichenen Winter um Fastnacht Zeller Ottenloe mittels Erbrechung der von Leim gemachten Wand ungefähr 6 Scheffel Roggenmehl

11. Fastnacht von Köttern Hoffschmit, Sendenhorst,  4 Scheffel Bohnen, 2 1/2 Sch Weizen nebst drei Brodten und denen Säcken, mittels Erbrechung einer an der Kammer mit Leim gemachten Wand und durch das Loch geschehenen Einsteigens

12.

13.

14.

15. (alle Hoetmar)

Dann hat Koppenhagen ferners freiwillig eingestanden, 161 Gänse gestohlen resp. stehlen helfen

... deswegen zu seiner wohl verdienten Strafe und wiederum zum abschrecklichen und abscheulichen Exempel als ein Verleumbder Dieb an den Galgen mitm Strang vom Leben zum Todt hinzurichten sein

H Oesthoff, Gograff zu Telgte

Sententia publicirt  und executiet auffer Hellenburg

B A Lipman

 

_

 

 

         

 

Vemekreuz

 

 

 

angebliches Ereignis um 1500 (Hof Horstrup)

MGQ 3, Die münsterischen Chroniken von Röchell, Stevermann und  Corfey.  Hg   von Joh. Janssen. MS 1856

         

---> s. 323

XLVII Ericus (pag. 305 und  306)  Anno  1516  hat  er  auch  das  heimliche Vemmgericht abgeschaft, dieweilen die scabini dieses gerichts einen  bauren nahmens Hesse zu Sendenhorst auf einer bauren hochzeit  auf  Horstorps  hof   bey nächtlichre weile  ohn  erhebliche  ursach  an  einen  baum  aufhencken   lassen:

 

          Arbor adhuc surgit fructu praeclara quot annis,

          Arbor ab Hessonis funere nomen habens.

 

Im selben iahr hat Ericus das  portal  der  hohen  thumbkirchen  mid  die  10 junfern bauen lassen ...

 

1827 12. Heft: Unterhaltunsblatt von Wundermann

         

1516 Bischof Ericus hat das heiml. Vehmgericht im Münsterstift abgeschafft, weilen  die  Schüffen  dieses  Gerichts  einen  Bauern  namens Hesse zu Sendenhorst auf einer Bauern-Hochzeit auf Horstropshofe zur Nachtzeit  ohne erhebliche Ursache an einem Baum  aufhenken lassen

 

Nach oben

Ahnenforschung
Blätterwald
Fakten
Geschichte(n)
Grundwissen
H. Petzmeyer
Kornbrenner
Quellen
Adel
Bürgerliche
Gerichte
Gewerbe
Höfe
Krieg
Naobers
Religion
Stadt, Siedlung, Soziales