Gerichte III

Beschwerde der Stadt Sendenhorst wegen Einschränkung ihrer Privilegien:

 

... habe freie und Gerechtigkeit bis zur gegenwärtigen Pertubation im friedlichen Besitz gehabt. ... daß wir ... auf die jenen so außerhalb der Stadt Sendenhorst gesessen, währe so binnen die Stadt kommen, Kummer und Arrrest durch unsren Stadtdiener auf der klagenden Parteien Anhalten legen und thun lassen und also die Arrerstanten an dem Binnengerichte dem Klärgern Recht sein und der Sache Antrag haben abwarten müssen, Dabei und bis anhero nicht alleine alle regierenden Fürsten und Herren dieses Stifts und Amtleute zu Wolbecke gelasssen sondern auch solche und andere unsere habende Privilegia und Gerechtigkeiten confirmiert und geschützet und geschirmet haben. - die Stadt erwartet, ihr Recht zu erhalten und zu behalten.

... So ist dannoch wahr, daß jetzige Amtleute zu Wolbeck, Rütger von Raisfeldt und Baltasar von Amelinchuißen wollen diesen Besitz abschneiden.

Wie gleichfalls wahr, als vor sechs Jahren wir Bürger unserer Stadt Sendenhorst einen Mißtäter und Mörder betreffen und denselbne gefänklich einziehen und ihn in festen Haften, wie sich seiner Mißtat halber weniger nicht gebührt, legen lassen, das also die Amtleute zu Wolbecke uns angemutet, denselben Mißtätter in glinder Haftung und Bürgern Hände kommen zu lassen. Der gefangene wurde darauf in Bürgern ...

 

 

 

12. von dem Richtamt ist das Entzetz gelt 15 Pfennig, wenn gemeine Sachen vorkommen und von jedem Ordell sechs Pfennig

13. ... daß man under dem Raithuyße zur Wolbeck bürgerlich zu han­deln pflegt; sind alsdan die beyden Bürgermeister mit Namen Ger­hardt Ackolck und Claeß Kralle und noch zwei als Johan Heggeman und Symon Huyßbrandt Beisitzer des Gerichts, dabei, daß das Ge­richt zum Recht bekleidet und besatzt werde, Wenn man aber pein­lich zu handeln pflegt, seint dair by meny gnedigen Herrn von Mün­ster Amtluide zur Wolbeck neben den freien Scheffen aus der Wol­beck als nämlich Gerhard Ackock, Johan Heggeman, Simon Huißbrandt, Claes Kralle, Herman Huyßbrandt, Pawell Schwertbroch und Henrich Schenkell, auf daß das peinliche Halsgericht zum Rchte besatzt und bekleidet werde.

Auch gehören an das zelbige peinliche Halßgericht zu folgen die Kerspele Sendenhorst, Alberslo, Drenstenffordt, Rynckenrott, Hoithmar und Wolbeck, welche alle an das peinliche halßgericht be­scheiden werden. Demnach sint auch darby vyff Stoilfryen als Or­delwyser nemptlich Berndt tor Straitenn bynnen Sendenhorst, Len­derman und Horn Ksp Herberen, Nyßman im kerspell Sendenhorst Wyg­german im Ksp Asschebergh gesessen.

14. die vorgeschriebenen vier Schöffen sind ihres Alters zwischen 40 und 50 Jahren und alle gesessen in der Stadt Wolbeck

 

Befragung wegen der Gerichtsbarkeit (Zusammenfassung)

 

....

1571

Freigericht des Erbmarschall Morrien zu Rinkerode im Gogericht Sendenhorst

Bauerschaft Eickenbeck, Freistuhl in des Richters Garten, zustän­dig für das gesamte Ksp Rinkerode, außer Westermann, Jodefeld, Al­drup zum Zollhaus.

 

Landgogericht zu Sendenhorst auf dem Mer

Gogericht und Freigericht binnen Sendenhorst unter dem Rathaus

das andere Freigericht zum Zollhaus (in des Zöllners Behausung) vor Albersloh

das Holzgericht zu Hoetmar vor dem Bierhaus

 

Freigericht zum Zollhaus gehören Alster, Arenhorster, Sunger, Rum­meler, Wesseder und Storpper Bauerschaft und die Wentruper Männer bei Hiltrup (Wentrup, Lemebuell, Brinkman, Overdick, Danmann, Log­geman). Gograf Lennep will nicht gestatten, daß sie an des Landesfürsten Freistuhl zum Zollhaus gezogen werden

 

Amt Wolbeck

ursprünglich auf dem Drein

 

1359 X 30 Domkapitel, Archidiakonate Nr 9

EH Conrad Graf von Rietberg bekundet, daß sein Herr, Bischof Adolf von Münster, ihm 300 Mark bezahlt hat, für die ihm das Amt auf dem Dreyne vom Bischof versetzt waren.

 

1530 ebda U 25

Schiedsspruch wegen Erbansprüche der Brüder Wedemhover auf den Hof Wedemhove in WAF, die das Land verlasse und mit Brand und anders Schaden getan. Geleit für die Brüder; Sühne in Aussicht gestellt

==> Obmann der Verhandlung Dietrich v Merveldt Rentmeister zu Wol­beck und Drost zu Sassenberg

 

vgl 1541: Herr Gerdt von Merveldt, Domherr, Archidiakon zu WAF

 

 

 

Preußische Gerichtsorganisation:

 

Land- und Stadtgericht Ahlen

seit 1831 Direktor

Land und Stadtrichter 1815ff

bestand bis 1849

 

1849-1875 Kreisgerichtskommission Ahlen

 

1876ff

Amtsgericht Ahlen

 

Land und Stadtgericht Sendenhorst

Land- und Stadtrichter. Vagedes Ass. 1815-1817

 

Vagedes

1815-17 Sendenhorst

1819-38 L- u. Stadtgericht MS, Land und Stadtrichter

1849-1864 Direktor des Kreisgerichts Coesfeld

(Quelle: Karl Oppenheim, Verzeichnis der Richter und Staatsanwälte der Gerichte des Münsterlanades seit 1815 in: WZ 109, 1959, S.

 

 

 

1733

specificatio was ein zeitlicher Richter zu S. von seiner Bedienung in fixo jährlich habe einzukommen resp. abzunutzen.

1. Kötter Schockemöller Ksp S.,  so oft ein Richter seinen Dienst antritt, zum Wilkomen 2 Rthlr

 

2. Geldrenten

- Zum Brüchtenanschlag jährlich aus der Rentmeisterei drei Rhtlr

- ebenfalls daraus 2 Rthlr behuf Kleidung

- Schulte Bockholt aus seinem Erbe 2 Rthlr

- Zeller Ahlandt 1-7 Rthlr

- Zeller Hagemann Ksp Steinfurt 1 Rthlr

- Zeller Menneman Ksp Steinfurt 1 Rthlr

- aus dem Ksp Sendenhorst zwei Eingesessene, die von der  münsterschen Landfolge und dergleichen    Dienste freigelassen, ge­samt 2   Rthlr

- drei Bürger zu S. geben aus ihren Häusern Eier und Hühner, jähr­lich wechselnd

-

Ludgeri A 18

ca 1750

Verzeichnis deren aus dem Gerichte S. prästiert werdenden Hühner

1. Zeller Menneman Ksp Steinfurt 2 Hüh­ner

2. Zeller Hageman ibidem 1 Gams 2 Hühner

 

Stadt Sendenhorst

Henrich und Bernd Hölscher, nun Florens Schlencker und Bernd

Hoene                                                       1 Huhn

Diederich Rüschenschmidt nun Hesselman, ein Jahr ein Huhn

das andere 5 Eier

Hermann Heese nunc Kötter Führer Bartman ebenso

Joan Teralst nunc Geilern ein Jahr ein Hun 2 Pf, das andere und dritte 5 Eier 2 Pfennig

Georg Lessel, nun Beuman (Beumer) wie vor

Joan Hintzenbrock nun Feigel (Feigeler) ebenso

Außem Fraterherren Hause nun Gerichtsschreiber Schunicht 1 Huhn

 

 

Beschwerde des Inhabers der Katharinenvikarie, Sievert, der die Vikarienhove gepachtet habe, werde vom Drosten von Merveldt zu un­berechtigt hohen Diensten gezwungen (Vogtbede ?)

1557

Hochwerdige in godt genedyge abbdissin  mach Jg. clagnde nycht verbergen, dat gegenwerdige Syvert J G Egenhoryger hefft van my eyne hove, daer he my Jaerpacht jarlyngs und etliche Denste van doth. So mach der Erenfeste und Erbar Dideryck van Merffelde, Dro­ste thor Wolbecke, etlich denste an syck gekofft hebben: van den Vossen der Syvert eyn is to done: so hadde em de Droste gebodden  laten, etliche ffoer to done bis thom Hükesdyke; beclaget sick Sy­vert, solcke denste plegen se nycht to done der fageth-beddde (Vogtbede). Ock was Syverth in mynem denste: myt wagen und perden: dare dorch mochte dem Drosten de denst geweygeth werden:so dat imme de droste eyn perd herfft affpanden laten: Myt demodych bid­den J. g. wylle doen J g Egenhorigen eyn genedych vorwedder erlan­gen: und nycht hoger myt densten beswerth werden: dan syne eldern vor und henach sus lange gedae hebben: dat wyll de Weyge Godt be­lowen: De J. G. alle tydt gelücksalig fryste. DAtum donderdage na ... 1557

 

J g Denstwyliger Rotgerus Mismecker (Vikar an St. Katharina)

1660 AV MS Dep Msc 391, 1

Beschwerde, wie daß diesen vergangenen Nacht zwischen ein und zwei Uhren, fünf Soldaten unan-gekloppet in Herman Kerckloes, unsers l. Vetters Behausung durch die Wand gebrochen, die Sprenckel-roeden zerschnitten, in das Haus mit großer Ungestümigkeit eingefallen, unsern Vetter und Sohn mit Kusen von Haubt bis Fueßen jemerlich zerschlagen, beiden ihre Häupter und härne Pfannen eingeschla-gen, ja ohn einig Wortwechslung mit größter Furie dergestalt tryctirt, daß sie vom Haubt bis Fueß geschwollen und alle ... nach des beigefügten Scharffrichters attestatio ... und als den Deliquenten gefragt worden, von wannen sieh kehmen und warumb solcher nechtli­cher Einfahl geschehe, dan sie keinem Menschen beleidiget hetten, haben die Executanten thätlich fünff Pferde aus dem Stall genohmen und weggeführt, aber ehest geandtwortet und vermeldet, daß sie von Herrn Licentiaten Wittfelt von MS um die Execution zu verhengen abgesandt werten, der doch mehrere mahlen wie erweißlich, executi­ren lassen und ihme niemalen Pfandweigerung von Kerkloe geschehen.

 

kuse = Keule

 

Hof Elmemhorst des Stift Überwasser

Vogtei

 

1477

Everwin, greve to Benthem und Her zu Steinforde ekennet, daß er für sich uns seine Tochter Mette verkauft aht Steneke Clevorn, Bürger zu Münster, seine Vogtei über den Hof zu Elmenhorst und über die Höfe, die in den Hof behören. Er belehnt Steneken mit der Vogtei als ein lediges Lehen. Nach dem Tode Stenekens soll die Vogtei gegen Zahlung von 42 Gg an das Haus Steinfurt zurückfallen.

 

1512

Ida v Merfeldt, Äbtissin zu Überwasser, bekennt, sie habe Lambert Buck, Bürger zu MS, mit dem Hof zu Elmenhorst mit den Huisen Hoven und Luiden dar in horende und mit allem ihren tobehorungen unses gestichts SChulten guide to Schulten guides Rechte, ... als he uns darauf Huldigunge und eide gedain ud verbrievet hevet.

Z: ... Johan Moneke to Eniger, Reiner Jodevelt, Amtmann

 

1537

Ida v Mervelde belehnt Lambert Buck, borger zu MS mit dem hove zu Elmenhorst

 

x

Belehnung mit dem Hof Elmenhorst (Ermgard Schenking) für Lambert Buck

Z: Berndt v Oer, Serries v d Hegge, Johan Haike zum Wulvesberghe, Johan Bisping, Johan Warendorp

_________________________________________________________________________

 

 

 

1693 XI 10 Stadtarchiv S.

 

Feststellung ob ein gepachtetes Ackerland aus zwei oder drei Stücken bestehe:

Affirmation der vier Bauerrichter:

          - Bernd Zeller Selling

          - Hermann Zeller Vreden

          - Henrich Schulte Elmenhorst

          - Tonies S. Northoff

 

   

Gerichtsdiener zu Sendenhorst

(auch Frone)

1678

von Merveldt, Wolbeck: Dietherich Haßkenhoff bewohnt das zum Frohnendienst gehörige Haus noch ohne aber die daraus schuldigen Dienste zu prästieren. Es ergeht der Befehl, daß der H, sich also stündlich mitt seinen ihme zubehörigen Sachen aus solchem Hause sich verpacke und selbiges bis ferner Verordnung verschlossen werde

 

 

1729 V 6 FM LA 422.5

Nach + Gerhardt Bülte, gewesener Gerichtsdiener zu Sendenhorst, ist die Stelle vakant. Die Bürgermeister zu S. sind zur Anstellung verpflichtet, auch wenn der Gerichtsdiener durch den Richter vereidigt wird. Da die  Anschaffung eines GerD. dringen nötig (periculum moru). Dringende   Aufforderung an die Sendenhorster Bürgermeister, sofort einen Ger. D.  einzustellen und dem Richter zu repräsentieren.

Beamte zu Wolbeck

 

1731

Everdt Bartmann, Gerichtsdiener, suppliciert beim Landesherrn wegen notwendiger Reparatur des Fronenhauses.

(Auskunft Wolbeck: Haus ist dem Fronendienst annex; vor ca 26 Jahren hat der jetzige Frone einige Reparatur machen lassen. Auch sind zwei wüste Hausplätze zum Garten gelget, wofür der jetzige Frone Everd Bartmann die Briefe tragen muß.    

 

 

Gerichtsschreiber

FM LA 422.5

 

1644 VII 19

Da der Gerichtsschreibers zu Wolbeck und S., Johan Melschede, dermaßen krank, daß er leider stets dem Tod mehr dann dem Leben accliniert und der  Doctor auch sunsten mannigfachen erfahrenen Relatione nach unmöglich  zur Gesundheit restituiert werden kann, es geschehe dann aus Gottes  sonderlichen Vorhangnus ... bittet Notar Theod Duddey, ihm die Stelle zu  übertragen. Er habe bereits zu Zeit des + Gerichtsschreibers Henrich Wibbertz und des jetzigen Melschede als Schreiber des Gerichts gearbeitet

 

 

1686

Nach + des Gerichtsschreibers zu Sendenhorst und Wolbeck wird Bernhard Beckhausen ernannt (Urkunde  in Bonn ausgestellt)      

 

Notare in Sendenhorst:

 

          1693 Stadtarchiv

          Joan Veltman

 

1696/97 Stadtarchiv

Melchior Leopold Langen, Anwalt und beeidigter Gerichtsprokurator; wohl verwandt mit dem gleichzeitigen Sendenhorster Pfarrer Joan Langen         

 

175 - 1716         Melchior Leopold Langen

          1725 - 1726         Johannes Bernardus Cattiou

          1726 - 1737         Henrich Benediktus Berg

          1722                Anton Schunicht

          1751                Stefanus Mertens

          1756 - 1781      Jodocus Henricus Duffhues

          1784 - 1796      Jodocus Hermannus Marmett*

          1804                Joan Bernard Drees

 

* im Hause des Notars Henrich Marmet auf der Weststraße (1796, U 117)

         

Notare nach den Urkunden des Armenhauses Sendenhorst:

 

          1612                Johannes zur Becke

          1616 - 1652         Joannes Möllenkamp *

          1627 - 1636         Johannes Grüter

          1653 - 1667         Joannes Beerman

          1671 - 1672         Henrich Hintzen

          1686                Joan Engelbert Lange

          1691 - 1712         Joannes Veltman **

          1722 - 1734         Anton Schunicht (und                                                                                                            Gerichtsschreiber)

          1719 - 1737         Henrich Benedikt Berg ***

          1728                Engelbert Wilhelm Langen junior

          1751                Stefan Mertens****

          1796                Bernard Henrich Schmedding

 

* wohnt in Sendenhorst: 1618 U 14, in der Stube des Notarhauses zu S. 1644 U 32, in der Küche des Hauses des Notars

** wohnt in Sendenhorst:1696 U 68, auf der Stube im Hause des Notars

*** wohnt in S. 1737 U 90: im Hause des Notars an der Oststr. in der Schreibstube

**** wohnt in S. 1751 U 91: im Hause des Notars hinter dem Kirchhof in der Schreibstube

 

 

 Scharfrichter, Nachrichter usw.

 

vgl. Klaus Gimpel, Nachrichten über die Henker (Büttel, Scharfrichter) in Münster. In: WZ 1941 (1981) S. 151 -  168

 

1640 - 52

Franz Heinrich Metelen (Meitling), Scharfrichter der Stadt Münster

vohrer Scharfrichter in Ahlen, einjährige Probezeit. Kam 1652 bei einer Pulverexplosion ums Leben. Seine Frau Anna Schneider heiratete 1658 den Scharfrichter Stephan Claes

 

 

1662

 Hans Peter Meitelinch, Scharfrichter zu Sendenhorst; vermutlich Sohn von Franz Heinrich Meitling und Anna Schneider (s.o.)

 

1677 IV 9

Nachdem dasiger Sendenhorster Vogt Dietrich Hasekenhoff einiger selbst bewirkter Excessen und sonst anderer bewegender Ursachen halber seine Dienste erlassen und dann Martin Suermann auf sonderliche Recommandation dazu hinwieder angeordneter und allhier in gewöhnlicher Beeidung genommen

Martin Suerman sol den Vogts-Eid lt Landgerichtsordnung leisten. Er hat die erforderlichen Pfändungen und Executionen im Ksp S. durchzuführen

         

1696 X 7

Vogt des Ksp Sendenhorst: Martin Suerman

 

         

         

Nachlaß Druffel, Akten 25

 

1779:

Nachrichterey zu Ahlen und Sendenhorst

Droste zu Wolbeck beantragt die Cassation der Nachrichter, weil sie ihm seine Gefälle viele Jahr nicht bezahlt, auch nicht bezahlen könnten. Die Zahlung soll sub poena cassation anzubefehlen sein. Der Nachrichter zu Sendenhorst hat auch darauf gezahlt, der zu Ahlen aber nicht. Überlegung, den Nachrichter zu Ahlen zu kassieren und den zu Telgte  mit dem Amt zu betrauen (unter Voraussetzung der Zahlung der Gefälle)

 

1782 III 6

hat die Hofkammer gleichmäßig für Schmitz gegen Vagedes wegen der  Nachrichterei zu Sendenhorst berichtet, gegen Rekognition von 50 Rthlr und  Übernahme der sonstigen Bedingungen wie bei Ahlen.

Placet 3. April 1782 (wie bei Ahlen)

 

 

 

Zeugen  Gericht

 

1312

Hermann Schröder tauscht mit Marienfeld Grundstücke aus (u a campum iuxta villulam tor Hart prope Sendenhorst)

        Z: Lutbertus plebanus in Albersloh

        Hermannus dictus Hertoghe +

        Levoldus de Kulsinctorpe

        Johannes Hoykinc

        Albertus Levekinc, liberi

        Ludolfus

        Henricus

        Levoldus d. de Wisch

        Conradus et

        Conradus dicti Schoke

        Hermann Pykenbroc,#

        Hermann dictus Witte

        Ysfridus

        Wolterus Stoltehake

        Everhardus d Buck

        Everhardus de Kudinctorpe et alii

 

        Siegel

        Pfarrer Godefridus in Sendenhorst und Ludolphus de Wisch

 

 

 

1318 XI 8  WUB VIII  U 1295

 

Bischof Ludwig bekundet, daß vor seinem Vertreter Ritter Hermann von  Merveldt die Familie von Schröder eine Hufe in der Bft Oestrich an Kentrup abgetreten hat-

 

        Z: Gotfried von Hesnen R

        Rudolf de Hetvelde, unser Richter in Ahlen

        Albert von Polingen

        Ludolf de Wysch, iudice nostro in Sendenhorst

        Engelbert Bitter

        Wessel,

        Bruno de Quernhem, Brüder

        Theomo d Golegrope

 

        Gerhard dde Foro

        Hermann d Tylscat

        Werner d Wynman

        Johann D. Gremme

        necnon iudice et

        consulibus opidi nostri in Sendenhorst

 

1325 VIII 5 WUB VIII 1876

Die Brüder Wescelus und Bruno dicti Quernem bekunden, daß sie unter Zustimmung der Hildegundis, Gattin des Wescelus und seiner Kinder Gerhardus  und Otburgis das Eigentum der Hofe Westenhorst im Ksp Ennighere dem Bernardus dictus Lewen und seien Erben vor dem Gericht in Sendenhorst verkauft haben.

Zeugen:  Johannes dictus van den Stocke, tunc temporis iudex, Engelbertus dictus Bitter, Conradus dictus Retberg, Bernhardus de Hasle, Hermannus de Rinchoven, Lyvoldus van der Wisch, Everhardus dictus Buch, Johannes thon Sode, Johannes dictus Oldecet, Hermannus dictus Vulf, Hermannus de Rokesler, Ludolfus van der Wisch, Conradus dictus Rodemeger, Andreas van der Heghe, Themo dictus Gulegrope, Johannes de Curia (auch de foro), Johannes de Walegarden, Nyger de Stenvordia,

Hermannus van der A, plebanus de Sendenhorst, Ecbertus eius capellanus et Wilhelmus de Ghenecghe ceterique

Siegel Wesceli de Quernhem WS 256,1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1318 XI 1  WUB VIII 1293

Verkauf von Gütern in Oestrich an Kentrup durch die Familie von Schröder

        Verzicht und Auflassung vor dem Freistuhl des Ausstellers:

        Z liberis nostris..

        Joh de Rynchoven, libero comite nostro

        Joh de der Meghedesone

        Levoldo de Kulsinctorpe

        Henrico de Schegtorpe

        Herman de Righove

        Wulphardo filio eius

        Reyncken de Meldinchoven et

        Joahne ibidem de Egelbertyng

        Joh filio Webelen in Rameshovele

        Wulphardo ibidem#Joh Hoykeman

        Herman d Hobelrey

        Henrico de Vrylwich

        Hernico der Berhorst

(qui simul viva et una voce eodem loco et ipso tempores dicta bona nostra propria esse et fuisse plenarie sceumdem fidem suam fatebantur

 

Presentibus etiam viris honestis---folgt Adel, vor allem aus dem Raum Hamm (Burgmannen Mark)

 

       

 

1319 VII 31 Sendenhorst WUB VIII 1351

Gobelinus, Rektor der Kirche zu Sendenhorst, und Knappe Ludolf de Wisch, Richter der Stadt Sendenhorst, bezeugen Rentenbelastung eines Hauses am Markt durch Sendenhorster  Bürger für Ludgeri (3 1/2 mstr. Mark)

 

        acta in foro opidi Sendenhorst

        praesentibus discretis viris

        Conrado d Scoken

        Gerewino d Swarten de Stenvorde

        Wescelo de Lon

        Wescelo

        Bruno de Quernem fratres

        Johan de Puteo

        Johann van den STocke

        Everhard d. Buc

        Volpert Scoken

        Joh d Bovesche

        Hinricp d de Wisch

        Richard de Hammone

        Hermanno de Rinchoven

        Hinrico van den Stocke de Sendenhorst

 

       

1319 VII 31 (am selben Tag) WUB VIII 1352

Knappe Ludolf de Wisch, R der Stadt Sendenhorst, bekundet Rentenverkauf aus  einem Haus beim Osttor und Ostgraben an Hinricus Stocke de Sendenhorst, Bürger  zu MS als Memorie für seine +Frau Gerburgis.

 

        acta in foro opidi in Sendenhorst

        Hinrico cappelano ibidem

        Conrado d. Scokenb

        Gerwin d Swarten de Stenvored

        Wessel de Lon

        Wessel, Bruno fratres de Quenhem

 

 

1327 IX 9                                 FM U 436

Conrad dictus Scoke, iudex in Sendenhorst, bezeugt Rentenverkauf der Sendenhorster Familie Buck aus ihrem Haus auf der Südseite des Kirchhofs in S. an die mstr. Bürgerin Kruse . Die Einnahmen sollen zur Memorie der Konegundis Kruse in der Michelskapelle im Dom verwandt werden.

 

        Bürgen: Hermann d. Sterreman

        Wilhelm d Arnoldinch, Bürger in S.

        Z: Wilhelm Arnoldinch

        Hermann d Wulf

        Wernhero ton Sode

        Johanne dicto Bonce, consulibus ibidem

 

        Hermann d Witte

        Gotfried d Bonenstote

        Levold de Wisch

        Volbert d Scoke

        Gerhard d Crume

        Herman d Sterreman

        d. Syvke, precone ibidem

 

        Siegelankündigung Richter

        Johan Pleban in S.

        Lutbertus Kaplan St. Michael

        Engelbertus d Bytter

        Bruno de Quernhem

        Joh de curia morantis in Monasterio (aufrecht schreitender Löwe)

 

 

1359   MS Stadt U15

consules et scabin opidi S., bezeugen coram iudicio in S. daß Joh Odbertinchg domino Lodewico dicto Hesse, Rektor der Michaelskapelle im Dom eine Rente aus ihrem Haus verkauft hat

        Siegel der Stadt!

        Z: Domino Johanne, plebano ibidem

        Lubertus de Drenhusen

        Conrado di Retbergh

        Hinrico de Alstede

        Everhardo Fryte

        Everhardo Sterreman

        Johanne dicto Bonse

        Gerhardo van den Zode

        Johanne Arnoldinch tunc scabinis ibidem

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1716 VII 8

Gödingsprotocollum

 

          Bauerrichter

          Ksp Sendenhorst

          Brechter Bft:           Schulte Horstrup

          Brooker Bft             Schulte Henrich

          Sandtfurter Bft         S. Northoff

          Elmenhorster B.         S. Elmenhorst

          Rinckhöver              Zellerinne Vrede

          Hörder                  Hartman

          Jonsthöveler Bft        Selling, Baurrichter

 

 

          Ksp Albersloh

          Sunger                  Tölner, Bauerrichter

          Rummeler             S. Dernebocolt

          Wester B.             Dorbaum

          Störper                 Storp

          Alster B                S. Bisping

          Arnhorster Bft      S. Pelcking

          Dorfbauerschaft   Gescherman

 

          Ksp Rickenrodde

          Eickendorf              S. Aldrup

          Aldendorffer Bft     S. Autmarding

          Hemmer Bft            Hofftamb

 

          Ksp Steinfurt

          Elkendorffer Bft        Frye

          Nottörper B              S. Notorp

          AVerduncker B         S. Averdunck

          Merscher bft             Vröchte

          Langhöveler B           Kreylman

          Ossenbecker              Suthoff  (alle Bauerrichter)

 

          Ksp Hoetmar

          Dorfbft                     Averhoff

          Notorper Bft            Richter Notorp

          Lentruper Bft           Richter Zulentrup

          Custenböhmer Bft    Wettendorff

          Mestrupper Bft          Mestrup

          Holtrupper Bft          Trendelkamp (?)

 

 

Gödings-Articulen Gogerichts Sendenhorst

ca. 1670 FM Hofkammer V 9

 

1. Es sollen alle eingesessenen Hausleute dieses Gogerichts nach Publikation des Gödings sich bei dero Bauerrichtern anmelden, und  demselben anbringen, wie auch die Bauerrichter dieselben fragen, wo einer dem anderen  zu nahe gebaut, gesät,  gemäht,  gezaunet,  gegraben, gepflanzt, es sein Telgen, Heister oder Weidenpflanzen.

 

2.  Wer dem anderen Holz abgehauen, selbiges hinweg geführt oder enttragen     

 

3. Wer seine Hegge und Wälle zu hoch seinem  Nachbarn zum Schaden lasset aufwachsen, Eichentelgen aufschlichtet und da, so vorher keine  Eichenbäume gestanden, einige Telgen gepflanzt und dadurch seinen Nachbarn  ..  Schaden  geschieht.

 

4. Sollen die Bauerrichter anbringen, so da einer die .. . Flohden (Fluten) oder andere Bache aufstauet, zu Damme zugräbt  oder  offen  wahrt, so daß dadurch das Strom oder Wasser die gemeinen Hellwege mit Wasser aufstaut und verderben, also daß es seinen rechten Lauf und Abzug nicht haben mag.

 

5. Wer die Land und Königswege und Fußschemme nicht gemacht

 

6. ob ein jedes Kirchspiel Landwehren in guter Absicht hält,  dieselben zugegraben und in guter Festung und Vrechten halten und wahren, den Kirchspielshagen nicht austun unsd verhauen, auch das  Holz verkaufen und vertrinken sondern auf das Fließigste bei einander wahren und die gemeinen Wege gebrauchen.

 

7. ob da einer in und an gemeiner Hellstraßen an gewöhnliche Graben  macht, die Erde auf sein Land und Kämpe trägt und dasselbe damit dünget

 

8. ob die Schlagbäume in den Landwehren wohl verwahrt, damit dieselben  ... auf- und zugesperrt werden

 

9. ob nicht einer verstrichen oder herrenlos Gut gefunden und selbige nicht bei der dritten Sonnen der Obrigkeit oder Bauerrichtern gebracht, damit es an die rechte Hand möchte wieder kommen, sondern selbiges verborgen und heimlich bei sich behalten.

 

10. so jemandes  Vieh in anderm Hof und Gut, in seinem  Korn,  Kämpen oder auf gemeiner Viehweide befunden, und solches nicht an des Bauerrichters Hof angebracht, allwo das Vieh nicht eher soll weggenommen werden, es geschehe dann mit des  Richters  oder  Klägers Willen. Und soll unterdessen der Schaden, der an Gras und Korn geschehen, durch zwei unparteiische  Beeidete  Bauerrichter mit Zuziehung des Vogts besichtigt und geschätzt werden, damit

niemand Unrecht geschehe, so mehr jemand diesem zuwider  gehandelt,  soll  der Bauerrichter aussagen und anbringen.

 

11. Ob nicht jemand der da nicht  berechtigt,  willd  zu  schießen, einige Hasen, wilde Enten, Kührhühner (?) oder anderes  Wildwerk  geschossen  oder  mit Stricken oder Stroppem gefangen.

 

12. Ob nicht jemand in offenem laufenden  Bache  Flachs  gedeicht,  dadurch  seines Nachbarn Fische und Fasel verdorben und zuschanden worden         

 

13. ob nicht jemand nach Maitag auf seines  Nachbarn  Land  mit  den  Wagen gekehrt und dadurch seines Nachbarn Winterkorn zuschanden gemacht.

 

14. Ob nicht jemand über gesätes Korn oder gebautes Land gefahren,  gedüngt... Zäune losgebrochen und seinem Nachbarn oder Nächsten Schaden zugefügt.

 

15. ob ein jeder Eingesessene gutes Gewehr habe, damit er auf Erfordern bei Zeit der Not sich verfertigen kann.

 

16. ob die Bauerrichter .. Rodung von den ...

 

17ff (unvollständig, da nur eine Hälfte)

 

18. und dieweil gemeinlich .. sowohl Menschen als Vieh  ..  auch  dem Wild durch die Ungelegenheit (der Hunde) .. die Hunde mit Kluppeln verwahrt ...

 

19. ... Hellweg

 

20. Ob ein jeder Eingesessener ... Vögel als  Krayen  , und  deren Eier  gebracht

 

21. keine ungebührlichen Beiwege

 

22. Telgen graben, Bäume fällen        

 

 

Godingsprotokolle

1676 III 21

a) Drensteinfurt ..

ist das gewöhnliche Göding Ksp Steinfurt vor mich  substituierten  Richtern und endbenannten Notario allhie zu Sendenhorst vorgenommen ...

Referierte zu vörderst, daß sämtliche Bauerrichter dazu abgeladen habe

 

1693

S. Horstrup: Fußschem für die Südpforte nicht brauchlich (Bauerschaft soll ihr Kontingent betr. der Schemme erfüllen)

Sandfurter Bft: Tüte und Henrich uff der Bonse  müssen  an  dem  Roggenkamp  nach dem Meer den Graben aufwerfen.

 

ca. 1700...

Brocker Baurschaft:

S. Henrich Bauerrichter referiert quod nihil, außer daß  Joan  Wettendorff den Graben in der Brockstraßen aufgegraben und die Erde in  Wälle  gesetzt, des Vorhabens, selbige nach seinen Kamp hinzufharern.

 

Sandforter Bft:

S. Northoff ref: quod nihil, nur daß Wulffert nicht bei ihm  gewesen.  Item hätte Sandtfort aufem Meehr ein ungebührlich dief Graben ausgeworfen,  item daß Jürgen Lessel im Sandtwegskamp den Graben  zulanden  lassen  und  davon keine Gotte gelegt

 

Elmenhorster Baurschaft:

S. Elmenhorst referierte, daß Zeller Budde in seiner Hagenwiesche die Becke  zulassen, wodurch den benachbarten Schaden zugefügt wardt

Item Vogel hätte gleichfalls in seiner Wieschn die Becke zulanden lassen

Item Kleiykamp und Brüser ihre  Schichte  in  der  Hanneken  Schloet  nicht ausgegraben.

Item, daß Ertmann in der Henneken Straße seine Schicht nicht aufgeworfen

 

Rinckhover Bft:

Vrede: daß zwischen Brüggemans und Naerdings Kampp ein Fueßschemm über  die alte Angel sein müsse,

item daß Lüttighaus an seinem Wemmelkampf die Vrechte zu weit in die Straße ausgeschoben und dadurch dieselbe beraubet.

item daß derselbe einige Wieden  in  seinen  Garten  gesetzt.  wodurch  die Straße vor seinem Hof beschwert wird (?)

item, daß Buschholt gegen seinen Horsten die Hegge zu weit aufgeschoben und also die Straße beengt (?)

 

Jonsthöveler Bft:

Selling:daß zwischen Temmenkampp und dahinter belegenen  Koggenkamp ein Fußschemm sein müsse, welches Berndt Holscher als Pächter des Kamps machen müsse.

item daß dahinter der Koggen Kamp in der Hostrups Straße der  Fußweg  müsse aufgefahrt werden

 

OD (kurz nach 1700) Dep AV Msc 3041

Rinckhoffer Bft;

Vrede referierte, daß Zeller Lüttighus ihm geklagt, daß Zeller Niemann ihm ein Pferd im Bauenkamp ohne Ursache  geschüttet  und selbiges nach sein Haus und nicht nach dem ordentlichen  Schüttstall gebracht.

Zeller Wyß und Clüteiß (?) zwischen ihren Gründen die Straße an der  Hilgen Hegge nicht ediktmäßig gebessert.

an Angelkotten Schlagebaum vorn auf dem Oistfelde manquiere ein Gotte.

(verfügt, daß die Wwe (Angelkotte) in Zeit von 14 Tagen eine  Gotte anschaffe)

 

Harder Bft: 

Hardtman ref. daß Große Dobeler einen Graben vor seine

Hoffhecke gemacht, wodurch er behindert werde in der Einfahrt vom  Hof und wäre vorher kein Graben allda gewesen.

Hätte Gr. Dobbeler an seines, Hartmanns, Büschken einen Graben  ausgeworfen wo vorhin keiner gewesen und auch kein Graben sein müsse.

 

Jönsth. Bft:

Selling referierte, daß Johlman ihm  eingebracht, daß Zeller Lange auf der Wohrt und auf der Geist zum Nachteil gegraben.

Hätten Johleman, Baggelman, Koithage und Lange sich beschwert,  daß die Straße von Sellings Baum nach Baggelmans Felde unbrauchbar wäre

 

ca. 1705

Jonsthöveler Bft:

Pustkrey in der Horstrups Straßen an  seinen  Kamp nicht gegraben (poena 6 Scheffel Haberen)

ferner: daß Jonsthövel eine Straße, die Lange  Straße  genannt,  zu  seinem Kamp lege, worüber sich Baggelman, Wißling, Johlamn und Sellinck beklage.

Ortstermin und Anhörung durch die Bauerrichter angeordnet

 

Rinkhöver Bft:

daß Zeller Middendorff in der Winterkampstraße ein  Schloet bessern müsse. (sub poena 6 Sch Hafer)

 

Harder Bft:

daß die Gotte vor Monnigs Hof nichts Nutz und eine neue da sein  müsse (hat die Bauerschaft innerhalb 14 Tagen anzulegen)

 

1701

Sandfurt:

am Pälischen Deich ist der Fußpatt verdorben; bei  anschwellendem Wasser  ist  derselbe  unbrauchbar. Aufforderung an den Pächter der Duckenburg, den Fußpatt auszubessern.

S. Northoff: Ein Fußschnem am Schilde ist untauglich; Zeller  Averhoff  muß bessern.

         

Elmenhorst:

Veltmann hat die Hanniken- oder Kleystraße nicht gebessert.

         

Jonsthövel:

Die Becke  von  Bölckers  Kamp  bis  an  die  Hostrups  Straße  ist  zugelandet und dadurch ist der Ahlische Fußpatt verdorben worden.

 

1702

Rinkhöven:

daß Zeller Suerman geklagt, daß Middendorf  an  Suermans  von  einem  Zaun eine lebendige Vrechte ihm zum Nachteil aufwachsen lasse.,

daß Bußfelt zwischen seinem Kamp und der Ennigerschen  Landtwehr  gebührend nicht ausgebessert.

 

Harder Bft:

daß Mellinghoff und Waterman sich beschwert, daß  Gr.  Dobbeler die Straße gegen den Eusterkamp nicht gebessert sondern gänzlich  verderben  lasse,

 

1707

Bröker Bft:

Kerstiens hat den Graben zwischen seinen Kämpen und dem  Bröker Feld nicht gebührend geöffnet.

Praeco Bartman: der Graben an S. Berndts Hege hinter der  Arnßbecke nacher Steinfurt hin ist zugelandet; Schemm aus der Arnßbecke untauglich

 

1709

Hörder Bft:

... daß am Dambredens Baum das Straß (?) zu imcommod un  nicht

wohl passable wäre

 

1710        

Bröker:

Graben aufm Schlote durch S. Henrichs Brink zugelandet

S. Henrich referierte,  daß  der  Graben  aufm  dem  Schlote  von  Niesert, Vornholt, S. Berndt, demnächst S. Henrich und Kerstins  gegen  ihren  Grund  aufwerfen müssen; Zeller Kerstiens müsse den Graben auf seinem  Kamp  neben S. Henrichs Brink auswerfen, soviel solches noch nicht geschehen.

Der Vogt Ksp. Sendenhorst soll beklagt, die Auswerfung des  Grabens obiger Colonis bis Oktober bei Strafe von 6 Scheffel Haber zu veranlassen.

S. Henrich: Graben im kleinen Zwifel angelandet; Pächter soll bessern

         

Sandfort:

Graben auf dem Meer vom Geisterholt bis ohnweit dem Bülte

zugelandet. Graben gegen  des  Tuckenborgs  Rüschenkamp  wie  auch  an den Sandtweg zugelandet; ersten  müsse Franz uff der Borg,  den  letzten Wwe Leßel auswerfen.

         

Elmenhorst:

Z. Veltman muß am Schilde seinen Anteil am Fuhrweg ausbessern

Ahland und Hintzenbrock den  untauglichen Weg in der  Lehmkuhlenstraße ausbessern.

 

Hardt:

Es hätten sich Ottenlau, Mellinghoff und Waterman beschwert, daß  Zeller Röper an seinem Kamp am Brüggenfeld zu weit hineingegraben; item hätte er einige Weiden im Brüggenfeld zu wiet hineingesetzt.

Item müsse Berndt Angelkotte am Hessenkamp den Graben aufwerfen, damit  das Wasser von der Heide fortlaufen könne.

Geilern Stiefsohn Berndt Pußkrey hätte drei geschüttete Rinder eigenmächtig von des Bauerrichters Hof weggeholt ohne Ersetzung der Atzungskosten.

 

1711

Brechter Bft:

vidua Hostrup referierte, daß alle außerhalb Zellr Freye  bei ihr gewesen und nichts geklaget

         

Bröker Bft:

alle, außer der Osthövenern bei ihm  gewesen:  Thieskötter  hat sich beschwert, daß der Osthövener seinen Graben  an  der  Schlöte  nicht ausgeworfen, wodurch das Wasser ohne Ablauf behindert werde.

der Graben im Kleinen Zwefel bis hierhin nicht ausgeworfen.

         

Sandf. Bft:

S. Northoff klagte, daß der Graben am Glindtkamp zugelandet, so Johan Wilerß (?) müsse eröffnen. der Graben längs vor Ends des Bülte muß ausgeworfen werden und müssen Johan Witte, Johan Boymer, der Küstgwer, Berndt Heyman, Wwe  Mönsterman,  Henrich       Korckweg, Eneke Wessels, Gerichtsschreiber, Peperhove, Catharina  Schurmanns  und Johan Nipper die Gräben vor ihrem Land auswerfen.

item ein Graben zwischen Tuckenborgs Witkamp und Rüschenkamp von der Lütken Heide an zugelandet.

item der Graben am Sandweg zugelandet, so Erben Wessels müssen ausreinigen

         

Elmenh. Bft:

Veltman: Joist Ostendorff als Pächter des Veltmans  Erbes  hat seinen Anteil in der Henneken Straße nicht ausgebessert; ebenfalls  Henrich Korckweg vor Ends des Pastoris Spitze.

item müsse Kleykamp nächst der Käppelerery Graben, wie  auch  der  Käppeler auf seinen Graben bis aufm Westfeld, sodann  Henrich  Schmeddes  an  seinen Kamp.

Zeller Niemann müsse an seinem Kamp nächst dem Lirck-Graben ausräumen

 

1712

Broker Bft:

der Bauerrichter referierte, daß aufm Schloete  der  Osthövener den Graben nicht völlig ausgeworfen

item Kerstien an seinem GRoßen Kamp de Graben zulanden lassen, wodurch  das Wasser aufgestauet würde

item müsse Kerstiens an S. Henrichs  Brinck  für  seinem  Land  den  Graben ausräumen

item müßte Geilern die Schemme aufziehen am Friesenbusch

         

Rinkhöven:

Zellerinne Vrede namens ihres bettlägerigen Mannes ...

         

Härder Bft:

wäre Johlmanns Damm nicht beständig ausgebessert

item müßte Middelhove ein Kock (?) am Schemm nächt der Dambrede machen.

 

1714

Bröker:

Pußkrey hat den Graben am Freisenbusch nur zur Hälfte ausgeworfen item Graben  in  des  Herr  Amtsdrosten  Meyerschen  Kamp  ebenfalls  nicht  ausgeräumt.

Graben an den Schloeten  längs  der  Vogelhegge,  soweit  der  Pächter  der Schloet selbigen auszuräumen  schnuldig,  zugelandet,  wodurch  das  Wasser gestowet und der Fußpatt verdorben.

 

1715

Bröker Bft

(alle außer Dietrich Geilern und Pußkrey dagewesen)

Graben  am Hankamp zugelandet.

         

Härder Bft:

Landstraße  hinter  Mönnigs  Wische  und  dessen  Südkamp  ganz untauglich, daß kein Pferd daraus ..., wäre Baggelman, S.Bering,  Koithage, Lange und Johlman zu bessern schuldig

Becke im Hörder Feld muß ausgebessert         

 

1717

Osthövener beschwert sich, daß Zeller Niesert im neuen  Kamp  einen  Graben  gemacht, wo vorhin keiner gewesen.

Zellerin  Vrede  namens  ihres  kranken  Manns  (Emanzipation   !), Zeller Lüttighaus im vorigen Jahr einige Erde im Rinkerfelde  gegraben,  in  Wälle gesetzt und auf sein Land gefahren.

Hartmann (Hardt): die Landstraße nach BE hinter Mönnichs Hof untauglich und hätte Schulte Bering, Johlman, Lange und Köthage  seinen  Anteil  allda  zu  bessern (Straße führt noch durch die Bft Jönsthövel !)

 

 

    

Gogericht Sendenhorst

 

          Albersloh (ohne Bft Berl und Wester, zu Wolbeck)

          Drensteinfurt, Wigbold und Kirchspiel

          Hoetmar, Kirchspiel

          Rinkerode, Kirchspiel

          Sendenhorst, Stadt und Kirchspiel

 

        

 

1471 Westerholt 624

Rotger Torck to  Vorhelm,  Gogreve  ud  Amtmann  des  mstr  Bf  Heinrich von Schwarznbergh zu Sendenhorst (Verkauf eines Zehnten im Ksp Hoetmar vor seinem Stuhl)

 

1472 Westerholt 635

Rotger Torck Gogreve zu Sendenhorst

 

1489 Dom, Oblegien 19

Johan Torck to  Vorhelm  verkauft  Domkapitel  Rente  aus  Erbe  Hornthey  Neuahlen

B Ludeke Vyncke, Herman v d Hegeh

Zeuge Johan Lowerman, Grograf

 

Gogericht_

 

Grundsätzliches

UB Volmerstein Lehnbuch III 1381 - 1432

 

Ab episcopo Monasteriensi nihil habet, sed juste deberet, habere judicium gograviatus in Zendenhorst, quod ibidem episcpus monasteriensis abstulit patri suo

 

Albert K Hömberg. Entstehung der westf Freigrafschaften

 

          Veme: nach 1350 Entstehung im westf. Kernraum

Aus dem Richten unter Künigsbann ist der Mythos der Veme  erwachsen  ab 1350 Ausweitung über das  ganze Reich 60-Schillingbuße (Königsbuße des Hochgerichts) Westfalen Reliktgebiet älterer Rechtsord-nung Eigentumsübertragungen sub banno regio erst in nachkarol Zeit entstanaden  (landschaftl begrenzte  Rechtsgewohnheit)

Freivogteien

Enger Zusammenhang zwischen Einteilung eines landes in   Gogerichte und älterer  kirchl Organisation        Übereinstimmung von Go und Kirchspiel mindestens 75/100 der 350/400 Freistühle sind  Vogteidingstätten   S. 14: Jeder Haupthof an dem sich eine grüßere   Villikation anschloß., besaß  einen Gerichtsstuhl    ===> Vill. Elmenhorst; Vogtei Steinfurt - Tie   Überwasser; allerdings 1050   Ende der Königsbannvogteien; Überwasser 1040 gegründet,Übergangsphase Vögte, Vogteien Freckenhorst WAF:

          - 1190 EH Lippe

          - 1365 Grafen von Teckleburg

 

Verschwinden von Dingstätten alter Königsbanngerichte,  

Gründe:  Abwehrkämpf gegen a) Grafen, Bischöfe, die seit dm 12 Jh  ihre Machtbereiche in territoriale Herrschaftsräume  verwandeln   b) Grundherren, die versuchen sich von ihre finanziellen Verpflichtungen zu befreien

 

          Freigerichte

          a) Gerichtsbarkeit für Freibauern, Freigüter

          b) Strafgerichtsbarkeit für die gesamte Bevülkerung      (Lindner 215)

 S 31 ... offensichtlich verfehlt, aus der Seltenheit   älterer Urkunden auf ein Nichtvorhandensein der                Strafgerichts-barkeit zu schließen.

--- Gerichtsprozesse und -Verfahren erst sehr spät schriftlich festgehalten; 1410 uns später 1571 Befragung Amtleute/Richter bei Einleitung der  Gerichtsreform  

S. 33 Freigerichte im Amt Wolbeck, bürgerlich und peinlich

S. 35 Freigrafen, Salitarii, Richter mit dem Weidestrang

S. 36 ...In allen freigrafschaften stand die   Strafgerichtsbarkeit an  erster Stelle  Weistum Jac  Grimm

S. 38 2. Hälfte 16 Jh Freigerichte haben schweren Stand   gegenüber ihre Kompetenzen immer mehr erweiternden    Freigerichte, Schwergewicht der FG  überall auf  strafrechtl Gebiet

39f Vemevrogige Vergehen

 

Stuhlfreie

Freie als Schöffen ud Urteilsweiser; ab 1150 auch Ministeriale

S. 54 bäuerliche Freie verschwinden nicht ganz. Pflicht,die Verurteilten zu richten, Stuhlfreie sind am      Freigericht verpflichtet+  Stuhlherr - Freie. Schutzverhältnis, Treuepflicht

S. 57 Verkauf der Freigrafschaft auf dem Drein  Ausgenommen die Freien:

Hominibus ligii ===> CTW II S. 10

S 58 vielerorts Freie Höfe in Lehen verwandelt

S. 59 St. Paulsfreie, 15 Jh Eigenhörige kaufen sich und  ihre Güter frei und unterstellen sich dem Bf zu Freienrecht.   keine Vollfreiheit: Vrye denstmann des guden zunte  Pawels

S.60 Trennung zwischen  Herrschaft (dominium) und   Eigentum (proprietas)

S.65 Münsterland 14 Jh: Künigsdienst der Freien  Greven schuld, Gravenschuld u. ä.

S.70 Urbar Werden, Innerwestfalen (Münsterland) 37.5 %  Freie

S.76 15/16 Jh Staat normalisiert und schematisiert die bäuerlichen Rechtsverhältnisse freie Lehn - und      Pachtverhältnisse

S. 78 Zahl der Stuhlfreien in den meisten  Freigrafschaften des Münsterlands gering

S. 82 Freie im Dreingau

 

        

Lindner, die Veme:

 

Freigrafschaften des Bischofs von MS: erste Nennungen von ms Freigrafschaften westliches Münsterland:  Dülmen, Coesfeld, Nottuln, Greven, Wettringen

Vielleicht haben die Bischöfe im 12. Jh Grafengewalt erhalten; nicht beweisbar

1296: B Everhard erwirbt das Gogericht Sandwelle mit 15 Kirchspielen

1396: Bischof Otto muß sich aus der Gefangenschaft lösen

1283: Bischof Everhard kauft die Freigrafschaft (bisher Lehen) mit 14 Ksp zurück

1330/36 städt. Freigraf zu MS Ludolf de Wisch am vrigestol in loco qui Wartbeke ..., wahrscheinlich 1326 ernannt

 

Rinkerode:

Grafen von der Mark - Volmestein

(Gerewin von Rinkerode, liberorum comes)

 

Ahlen

Die Bürger kaufen mit Hilfe und mit Zustimmung des Bischofs das Stadtgericht

Bürger und Bischof sind Verbündete gegen den Landadel: WUB III 434

 

1184 AUB U 7

Ahlen: Trennung zwischen bischöflichem Hof (Meier) und Pastorat (Kirche), dem bei der Ernte nur ein Bündel zustehe und zu Weihnachten ein Baum für das Festfeuer.

Kein Pastoratshof!

 

 

12. Abschnitt: Ahlen Sendenhorst

 

1269

R Heinrich v  Alen  gt.  Schröder,  Inhaber  der  Freigrafschaft  um  Ahlen, Lehen der Grafen von Limburg, die ihre  Rechte  an  die  Herren  von  Büren  abtreten, die 1366 als Eigentümer der Grafschaft urkunden       

 

1336-1354

Aussterben des Schröderschen Geschlechts (falsch!)

 

1367

Verkauf der Freigrafschaft an MS durch Rolf Boleke von Lipperode

 

         

Freistühle:

drei Stühle vor den Toren der Stadt Ahlen

 

          1329

          extra portem meridionalem oppidi Alen

 

          1336/37

          extra portam dictam Sudporte oppidi Alen

 

          1338

          eytra portam dictam Camporte

 

          1357

          sub tilia extra portam ejusdem oppidi, que Westporte     nuncupatur

 

Am bedeutendsten war der Stuhl zu Sendenhorst, seit 1319  oft genannt; Vorsicht, Verwechslung mit dem Stadtgericht?

 

1336 Niesert U B II S. 71

In platea regia prope oppidum Sendenhorst ante curtim dictam toe Ghest

 

       

Bischof Florenz:

5 sedes frigraviatus eccl sue ademit pro 700 marcis, cum quibus  eccl  suam   multum ampliavit et subditos  suis  libertavit  (später  hinzugefügt  prope Sendenhorst)

===> wurden die Untertanen tatsächlich "befreit" ?

 

1367

super Drenum et Sendenhorst

 

          Freigrafen, die im Namen der Schrüder agieren:

          1269 Heymo von Harwic

          1318 Johan v Rynckhove

          1328 Bernhard Dasle (Hasle?)

          1332 Reinherus v Frilwic

          1354-67 Bernhard de Bose (1366 auch vor Hamm)

          1298 Freigraf Walram, richtet in Len

          1327-29 Knappe Hermann Spaen, auch Gograf in Ahlen

          1335-37 Knappe Ludolf Spaen, richten meist an der     Südpforte, Ahlen

            1336 Ludolf van Wisch (de auctoritate Hermmanni  Scroderi, cum comitatus ipse proprio tunc      temporis    vrigravio caruerit.

 

 

          Stuhl auf der Hohen Wardt

          1311 bisch Freigraf Herman Spaen apud Albertslo

          1359 Howarde

          1381-84 Knappe Stenke v d Steghe, Freigraf

          1382 Freigrafschaft auf dem Drein, welche einst Rolf   Boleke gehörte

          1425 Cord Snap (reversiert)

          1450 Heinrich Molenbeck gt Kunschap

_____

WUB III 995

 

 

1276 VIII 21 Wolbeck

Urfehde des Ritter Heinrich Scrodere von Alen, worin er zum Ersatz für den vom ihm de Stift MS zugefügten Schaden auf das Gogericht in verschiedenen  Kirchspiele  verzichtet

 

Wir Ritter Heinrich gt Scrodere von Alen und sein Sohn Hermann, Elisabeth, Frau des Heinrich sen, Regelandis, Frau de Hermann junior, Gozstia und Mechtilde seine Töchter, Gerhard, Sohn des Hermann und der Regelandis und alle ihre Erben erklären, daß wir zur Wiedergutmachung verschiedener Unrechttaten und Schäden, die wir unserem ehrwürdigen Vater und Herrn Everhard, Bischof von Münster und der münsterschen Kirche zugefügt haben, auf Raten unserer Freunde, unsere Gerichtsbarkeit, die man Gogerichte nennt, in den Kirchspielen Alen, Bekehem, Velhern, Ostenvelde, ac Ostenvelde, Eningerlo, Vorhelme, Walstede, Hyesin, Doleberg, Unctorp, Lipborg und halb Sunninchusen frei und völlig freiwillig dem Bischof von Münster und seiner Kirche übertragen zu ewigem Besitz.

Wir legen sie (die Gerichtsbarkeit) in die Hände des Bischofs, des Kapitels, der Ministerialen und Bürger Münsters, indem wir in dieser Urkunde auf alles Recht verzichten, das wir und unsere Erben gehabt haben oder haben.           

 

Vemekreuz

 

angebliches Ereignis um 1500 (Hof Horstrup)

MGQ 3, Die münsterischen Chroniken von Rüchell, Stevermann und  Corfey.  Hg   von Joh. Janssen. MS 1856

         

---> s. 323

XLVII Ericus (pag. 305 und  306)  Anno  1516  hat  er  auch  das  heimliche Vemmgericht abgeschaft, dieweilen die scabini dieses gerichts einen  bauren nahmens Hesse zu Sendenhorst auf einer bauren hochzeit  auf  Horstorps  hof   bey nächtlichre weile  ohn  erhebliche  ursach  an  einen  baum  aufhencken   lassen:

 

          Arbor adhuc surgit fructu praeclara quot annis,

          Arbor ab Hessonis funere nomen habens.

 

Im selben iahr hat Ericus das  portal  der  hohen  thumbkirchen  mid  die  10 junfern bauen lassen ...

 

1827 12. Heft: Unterhaltungsblatt von Wundermann

         

1516 Bischof Ericus hat das heiml. Vehmgericht im Münsterstift abgeschafft, weilen  die  Schöffen  dieses  Gerichts  einen  Bauern  namens Hesse zu Sendenhorst auf einer Bauern-Hochzeit auf Horstropshofe zur Nachtzeit  ohne erhebliche Ursache an einem Baum  aufhenken lassen

 

         

 

 

 

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