Nr. 31/9 Die Befreiung aus der Eigenhörigkeit

Am Ende des 18. Jahrhunderts brach auch für den Bauernstand eine neue Zeit an. Die französische Revolution hatte sie eingeleitet. Kriege folgten aufeinander. Im Jahre 1801 wurde das linke Rheinufer ganz an Frankreich abgetreten.

Alle Fürsten, Grafen und adeligen Herren, die auf der linken Rheinseite Land verloren hatten, so wurde damals bestimmt, sollten mit kirchlichen Gütern entschädigt werden. Eine billige und bequeme Methode! Alle geistlichen Stifter, Klöster und Bistümer waren um ihre Existenz besorgt. Die Adeligen aber nahmen den neuen Besitz gern an. Wurden sie doch fast alle wesentlich reicher. In den Verhältnissen für die Bauern wurde nichts geändert. Nur die Kirche war beraubt. Im Jahre 1808 erfolgte für die Bauernhöfe eine sehr wichtige Bestimmung, die der Kaiser Napoleon als Herrscher über Westfalen erliess. 

Am 12. Dezember 1808 erließ er von Madrid aus ein Dekret, daß die Leibeigenschaft jeglicher Art samt allen darauf hervorfließenden Rechten und Pflichten für immer aufgehoben sei. Dann wurde bestimmt, daß der Gesindedienstzwang abgeschafft sei. Das Recht der Freilassung wurde aufgehoben. Alle Abgaben und Lasten und Pflichten, welche der Bauer gegenüber seinem Herrn hatte, konnten von ihm abgelöst werden. Der Bauer konnte statt der einfachen Abgabe den 25fachen Betrag auf einmal geben, dann war er von allen Lasten frei und hatte den Hof als freies Eigentum. Der Grundherr musste damit einverstanden sein.

    Die erste Folge dieses Erlasses war, daß alle Bauern ihre Spanndienste und die Lieferung aller Abgaben einstellten. Sie erklärten einfach: Wir sind jetzt frei ! Aber so einfach ging es doch nicht.Es folgten nämlich sehr viele Prozesse. Dadurch kamen die Bauern erst zur Einricht, daß sie die früheren Dienste und Lasten durch eine Summe Geldes abkaufen mussten. Da aber die meisten nicht das Geld dazu hatten, wurden die Bauern verurteilt, die alten Dienste wieder zu tun. Dadurch erfasste die Bauern eine große Mutlosigkeit. Den Rentmeistern aber stieg der Mut, so daß sie immer mehr verlangten.

    Je strenger aber die Rentmeister wurden, desto eigensinniger wurden die Bauern. Bald ging es hart auf hart. Wer z.B. zu spät zu seinem Dienst kam, wurde wieder nach Hause geschickt und musste am anderen Morgen von neunem erscheinen. Auch wurden die einzelnen Spanndienste verlängert, in dem der Dienst um 6 Uhr beginnen und um 7 Uhr abends erst schließen sollte. Die Folge war wieder eine Reihe von Prozessen. Immer neue Bittschriften um Hilfe ergingen an die preußische Regierung in Münster. Dadurch kam diese zur Einsicht, daß die Rechtsverhältnisse im Regierungsbezirke gründlich geregelt werden müssten. Dies geschah durch die zwei Gesetze von 1825 und 1829. Hier wurde bestimmt, daß die Abgaben und Dienste, die nur mit der Person des Leibeigenen verbunden waren, ganz aufgehoben wurden. Jene Verpflichtungen aber, die mit dem Hofe verbunden waren, blieben bestehen, konnten aber abgelöst werden. Die Ablösung sollte nur in Geld geschehen. Da auch jetzt die meisten Bauern wegen schlechter Ernten kein bares Geld hatten, fanden auch jetzt keine Ablösungen statt. 

Erst im Jahre 1850 wurde in Münster eine Rentenbank gegründet. Diese vermittelte zwischen den Bauern und den Grundherren. Dort stellte man den Wert der Pflichten des einzelnen Bauern fest. Die Bank schoß dem Bauern das Geld vor, das dem Herrn jetzt in einer Summe ausbezahlt wurde. Der Bauer konnte die Summe dann in jährlichen Raten zurückzahlen. Von 1850 bis 1860 sind die meisten Bauernhöfe des Münsterlandes aus der Eigenhörigkeit befreit worden. Die Bauern wurden jetzt frei von jenen Lasten, die sie wohl 1000 Jahre lang getragen hatten. Jetzt wurden sie wirklich wieder Herr auf ihren Höfen und seit dieser Zeit beginnt wieder ein Aufblühen der Höfe.

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