Nr. 55 - Die Aufteilung der in den Kirchspielen Sendenhorst und Vorhelm gelegenen Nienholter Mark

Neben dem Kulturland gab es früher weite Strecken unbebauter Ländereien, die völlig herrenlosen Marken. Anfänglich hatte jeder Volksgenosse das Recht, sich einen Teil davon nutzbar zu machen. Später nahmen die Bewohner der umliegenden Höfe dieses Recht für sich allein in Anspruch. Sie benutzten fortan die Mark gemeinsam, und ihre Nutzungsrechte wurden durch Gesetz und herkommen genau geregelt.

Nienholt - Reiner Vogeley - Sonnenstrahlen am Morgen

In interessanter Weise unterrichtet ein sich im Besitz des Bauern August Lange befindliches Aktenbündel über die im Anfang des vorigen Jahrhunderts erfolgte Teilung der in den Kirchspielen Sendenhorst und Vorhelm gelegenen Nienholter Mark. Der Kopf der Schriftstücke erinnert lebhaft an die damalige Franzosenherrschaft. Er lautet gewöhnlich: Großherzogtum Berg, Departement der Ruh, Arondissement Name, Canton Ahlen, Münicipalität Sendenhorst. Das folgende, vom 15. Januar 1810 datierte Schreiben leitete die Verhandlungen zur Aufteilung ein:

"Wir Napoleon von Gottes Gnaden, Kaiser der Franzosen und König von Italien Unseren gnädigen Gruß zuvor Hochgelehrten, Lieben Getreuen. Da wir beschlossen haben, Euch den Richter Kreuzhage als Justizkommissarius und Euch den Hauptmann Brockmann als Oekonomiekommissarius zur Teilung des Nienholter Kirchspiels Sendenhorst anzuordnen, so werdet Ihr mit der Zufertigung der bisher dieserhalb gepflogenen originalen Verhandlungen hierdurch angewiesen, Euch diesem Geschäft nach den Vorschriften der bestehenden Gesetze gehörig zu unterziehen, und von 2 - 3 Monaten über die Lage des Geschäfte zu berichten. Sind Euch mit Gnaden gewogen. (Unterschriften)".

In einem weiteren Scheiben wurden von der französischen Behörden zu Sachverständigen die Provisoren und späteren Münicipialräte Arnemann und Ottenloh berufen. Um ihren Rat befragt, stellten diese fest, daß die Teilung der Nienholter Mark möglich und nützlich sei, daß der Boden, der aus schweren Ton und Klei bestehe, von so guter Beschaffenheit sei, daß er sich als Ackerland, Weide und Waldland eigne. Sodann wurden die Interessenten von den Kanzeln in Sendenhorst und Vorhelm und durch eine Anzeige im amtlichen Intelligenzblatt aufgefordert, in einer Versammlung am 2. Mai 1810 im Hause der Ww. Geilern ihre Eigentums-Hütungs-Holzungen- und sonstigen Realrechte geltend zu machen. Als Interessenten hatten sich aus dem Kirchspiel Sendenhorst die Bauern Lange, Baggelmann, Keuthage, Joelmann und Ww. Geilern und aus dem Kirchspiel Vorhelm die Bauern Rüntelmann, Scheiper, Bücker, Saerbeck, Lühring, Debbelt und Ww. Liermann eingefunden. Wie aus den Ansprüchen hervorgeht, bestanden die Gerechtsame der Markgenossenschaft vornehmlich in der Weide- und Hudenutzung für Pferde, Kühe, Rinder, Kälber, Schweine und Gänse. Im Gegensatz zu vielen anderen Marken, in denen wegen der Verunreinigung des Grases keine Gänse geduldet wurden, war der Austrief von Gänsen in die Nienholter Gemeinheit gestattet. Dagegen war die Schafhude wie auch anderswo verboten, da die Schafe unter den jungen Waldtrieben großen Schaden anrichteten. Weiter ist zu ersehen, daß jeder Markgenosse einen Walddistrikt hatte, der durchweg mit Eichen, Topfbuchen und Weiden bestanden war. Die Interessenten behielten sich vor, Ihren Distrikt auch künftig bepflanzen zu dürfen.

Bild: Wappen Vorhlem. Dieses Bild ist gemeinfrei. Da aber die Sendenhorster Genossen den Vorhelmern den Umfang ihrer Weidegerechtigkeit streitig machten, kam er zu keiner Einigung. Mit Ausnahme Joan Dirk Lange, der auf Teilung bestand, baten sämtliche Markgenossen, es bei dem bisherigen Zustande zu belassen. Von Interesse ist, daß der damalige Maire Brüning und die Bauern Arnemann, Ottenloh, Keuthage, Geilern, Debbelt, Lange, Liermann, Scheiper, Hüntelmann, Holtmann und Bücker ihre Namensschrift eigenhändig vollzogen, während die übrigen ein bis drei Kreuzchen machten. Auf Drängen der Großherzoglich Bergischen Regierung wurde eine Einigung dahingehend erzielt, daß die hiesigen Markgenossen ihre Weidegerechtigkeit nur auf Sendenhorster Gebiet und die Vorhelmer ihr Huderecht nur auf Vorhelmer Gebiet ausüben durften. Als Grenzscheide zwischen Sendenhorst und Vorhelm wurde der Nienholtbach festgesetzt. Dem Lange wurde auf seinen Einspruch hin das Pflanzungsrecht auf einer Parzelle im vorhelmer Düsewinkel zugestanden. Endgültig vollzog die französische Behörde am 15. März 1811 die Teilung der Mark. Nachdem die Ausweisung der Wege erfolgt war, wurde jedem Interessenten als Eigentum ein Anteil zugesprochen, der seinem bisherigen Mitbenutzungsrecht entsprach. Die Kosten der Teilung belaufen sich auf insgesamt 100 Reichstaler, 50 Silbergroschen und zwei Pfennig. Davon hatte jeder Sendenhorster Genosse 7 Reichstaler, 51 Silbergroschen und jeder Vorhelmer Interessent 3 Reichstaler und 28 Silbergroschen zu bezahlen. Durch die Übereignung der Mark wandelten sich die bisherigen Weiden bald in fruchtbare Äcker und Wiesen, wodurch auch das Landschaftsbild ein ganz anderes Aussehen erhielt.

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