Der letzte Scharfrichter Münsters - mal über den Tellerrand geschaut.

1851 erfolgte Verbot öffentlicher Hinrichtung und Ausstellung am Pranger - MONATSBLÄTTER FÜR LANDESKUNDE UND VOLKSTUM WESTFALENS Nummer 293 Heimatbeilage der Westfälischen Nachrichten 1988. 44. Jahrgang

Richtplatz

Am 16. März 1836 starb im Alter von 14 Jahren der letzte Scharfrichter im Dienste der Stadt Münster, Johann Hermann Leissner auch Leusener genannt. Seine Witwe verkaufte der Stadt im Jahre 1840 für sieben Taler die ihr gehörigen drei Richtschwerter. Sie sollten in Erinnerung an die Aufhebung der städtischen "Criminal-Jurisdication" des Magistrates zusammen mit den im münsterischen Stadtarchiv befindlichen "Armen-Sunder-Stuhl" aUfbewahrt werden. Offenbar handelt es sich hier um die heute in der Bürgerhalle des Rathauses ausgestellten Richtschwerter aus den Jahren 1550, 1600 und 1690. Letztes trägt auf der 86 Zentimeter langen Klinge mit durchgezogener Blutrinne die Umschrift:  "Wen(n) ich thu Das schwert Aufheben, so wünsche Ich Dem Armen Sünder Das Ewig Leben .."
Leissner war im Februar 1762 in Telgte als Sohn des dortigen "Nachrichters" geboren und hatte im Jahre 1793 dessen Amt übernommen. 1796 wurden ihm die ScharfrichtersteIlen im Amt und Stadt Dülmen und 1799 in Wolbeck übertragen. Schließlich ernannte ihn im lahre 1801 die fürstbischöfliche Hofkammer zum "Nachrichter der Stadt Münster". Die Anstellung bedurfte der Zustimmung des Magistrates, der aus der Stadtkämmerei ein Gehalt von 34 Reichstalern gewährte und kostenlos die sogenannte Scharfrichterei und Abdeckerei an der Klosterstraße (Ludgeri-Leischaft 250/51) zur Verfügung stellte.

Die Scharfrichterei

Die Scharfrichterei oder "Büttelei" diente dem Scharfrichter und seiner Familie als Wohnung. Sie umfaßte eine Grundfläche von etwa 100 Quadratmetern. Die benachbarte Abdekkerei mit rund 40 Quadratmetern bot den Schinderknechten hinreichende Unterkunft. Der Magistrat der Stadt verkaufte im lahre 1837 das Grundstück mit den zum Abbruch bestimmten Gebäuden für 876 Taler an den Maurerlmeister Christian Greve. Neben einem Jahresgehalt von 60 Reichstalern aus der münsterischen Hofkammer standen dem Scharfrichter die Gebühren nach der Abdeckertaxe vom 30.4.1755 zu. Bis zur Einführung der Gewerbefreiheit 1810  verfügte er über das "Abdecker-Monopol auf auf gefallenes Vieh im Oberstift Münster". Die Stadt Telgte verpflichtete ihn im Jahre 1797 für das Abdecken  eines "verreckten Pferdes, Rindes oder Schweines", wenn der Eigentümer das Fell behalten wollte, nicht mehr als neun Schilling und vier Pfennige zu nehmen. Für seinen Schinderknecht, der die unverletzte Haut dem Viehhalter bringen mußte, durfte er einen Schilling Trinkgeld fordern. Während der napoleonischen Besetzung Westfalens wurde Leissner am 2 Februar 1812 zum Executeur des arrets criminals im Lippe-Departement er nannt. In dieser Funklion hatte er auch die Guillotine zu bedienen, die vor der Regierungskanzlei auf dem Domplatz aufgestellt wurde. Im Januar 1812  war bereits der münsterische Schlossermeister Veltmann beauftragt worden, "une machine a decapiter" herzustellen.

Halsgerichtsordnung
Von größerem Interesse ist jedoch Leissners Tätigkeit als letzter städtischer Scharfrichter unter der Strafgerichtsbarkeit des Rates. Diese erlosch mit der Besitznahme des Erbfürstentums Münster durch die Preußen. Im September 1804 berichtete Leissner an die Preußische Kriegs- und Domänenkammer, daß er in den letzten zwölf Jahren rund fünf Exekutionen vollzogen habe. Der Magistrat hatte am 8. Januar 1798 auf der Ratskammer sein offenbar letztes Todesurteil ausgesprochen. Wegen mehrfach verübten Kirchendiebstahls war Joseph Cerfors aus Elberfeld nach der Reichs Peinlichen Halsgerichtsordnung zur Abschreckung am Galgen mit dem Strang vom Leben zum Tod" verurteilt worden. Das Urteil bedurfte der Zustimmung durch den Landesherrn. Erzherzog Max Franz von Österreich. Kurfürst von Köln und Fürstbischof von Münster (1784 bis 1801). hatte als aufgeklärter Landesherr sich bei seinem Regierungsantritt die "Zusendung der auf Tortur und Todesstrafe lautenden Urteile" vorbehalten. 

Richtplatz mit GalgenGrundlage der münsterschen Rechtsordnung bildete die reichsrechtliche Halsgerichtsordnung 

Bild:
Waffen der Schlachtschwertierer der Großen Schützenbruderschaft und Richtschwerter in der Bürgerhalle des Rathauses in Münster

Kaiser Karls V. von 1532. Sie sah als legitimes Mittel die peinliche Befragung (Toftur) des
Angeklagten zwecks Herbeiführung eines Geständnisses vor. Der Rat der Stadt entschied als Schöffenkollegium
mit Stimmenmehrheit über die Anwendung der Tortur und den Grad der Folter.

Fünf Tortur-Grade

In Münster wurde die Tortur nach Ergänzungen der Kriminalprozessordnung durch Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen vom Jahre 1651 in fünf Grade unterschieden: Die sogenannte "Verbal-Territion" bestand aus der Androhung der Tortur (1. Grad) und Hinführung zum Platz der Tortur unter Vorlegung der Folterinstrumente (2. Grad) Hier heißt es: "Eine bloße Verbal-Territion mag so weit gehen, dass der Scharfrichter alle zur Peinigung dienlichen Instrumente dem Inquisiten vorlege, ihn damit hart schrecke und darauf tue oder sich stelle, als ob er ihn auch wirklich angreifen wolle. Er darf aber zum Angriff nicht schreiten." Die Real-Territion" bestimmte im 3. Grad die Entkleidung des Beschuldigten mit Aufbindung: Anlegung der Daumenschrauben und Beinstöcke ohne jedoch körperliche Schmerzen zu bewirken, 4. Grad die "Aufziehung oder schlichte Peinigung" und im höchsten 5. Grad, die_"Scharfe Peinigung" mit Aufziehen und Strecken des Körpers auf der Follerleiter. Für die Anwendung des "peinlichen Verhörs" empfing der Scharfrichter einen Reichstaler, ebenso für das Ausstellen des Verurteilten am Pranger. Gegenüber dem Strafanpruch des landesherrlichen Stadtrichters zeigte sich der Rat gemäßigt und erkannte nur in seltenen Fällen auf die Real-Tortur vierten Grades.

Die Abschaffung der Folter erfolgte in Preußen 1740, Baden 1767, Kursachsen und Meck1enburg 1770. Im Fürstbistum Münster wurde sie formalrechtlich nicht aufgehoben, kam aber offenbar nicht mehr zur Anwendung und wirkte nur noch als Drohung fort. Justus Gruner berichtete in seiner Beschreibung Westfalens von1803: ".. dagegen lässt man die unglücklichen Gefangenen nun desto länger in Kerkern schmachten, um sie mürbe zu machen und zum Geständnis zu bringen .." Jene Missstände hatte jedoch nicht der Magistrat zu vertreten. Seit 1661 verfügte nämlich der landesherrliche Stadtrichter über die ausschließliche Gewalt der Strafermittlung und Anklageerhebung. Dieser berichtete dem auf der Ratskammer versammelten Rat über den Stand der Strafverfolgung im Namen des Fiskalats als landesherrliche Obrigkeit. 

Bild: Die Büttelei oder Scharfrichterei mit Abdeckerei an der Prmenadein Münster in Höhe Klosterstraße um 1790.
Richtplatz mit Galgen
Feuerhinrichtung

Mit Reskript vom 25. Juni 1798 hatte der Landesherr angeordnet, das letzte Todesurteil des Magistrates vom 8. Januar zu vollstrecken. Die Hinnrichtung sollte am mittelalterlichen Freistuhl auf der flohen Ward westlich von Albersloh bei Hiltrup erfolgen. Am 7. Juli wurde dem Verurteilten der Tag der Hinrichtung bekannt gemacht und am 11. Juli das Urteil vollzogen. Für die Aufrichtung des Galgens erhielt der münstersche Stadtzimmermeister Möllmann 22 Reichstaler. Dem Nachrichter Leissner wurden wegen .. "untadelhaft vollzogener Exekution" sieben Reichstaler aus der Stadtkämmerei gewährt. Am 14. Juli war am gleichen Ort eine weitere Hinrichtung vollzogen worden. Das Münsterische Intelligenzblatt berichtete: .. abermals ist auf der Hohen Ward ein berüchtigter Kirchendieb namens Kaspar Lange auch Kaiser genannt, Musketier beim hiesigen Infanterieregiment von Höflinger, nach kriegsrechtlichem Urteil am Pfahle erdrosselt und darauf dessen Leichnahm auf einem Scheiterhaufen verbrannt.

Für Westfalen bedeutete diese Verbrennung die offenbar letzte, vollzogene, Feuerhinrichtung. In Berlin fand die letzte Verbrennung eines Deliquenten im Jahre 1786 statt. Die Verbrennung stellte die vollkommenste Form einer "Reinigungsstrafe" dar. Ihre stärkste Verbreitung fand die Verbrennung im 16. Jahrhundert. Verbrannt wurde vorwiegend bei Hexerei, Ketzerei, Giftmischerei, Sodomie und Falschmünzerei. In der Regel wurde bei der Verbrennung ein Pfahl in den Boden gerammt und mit Reisig umschichtet. Der Übeltäter wurde vorher erwürgt oder ihm wurde ein Säckchen Pulver um den Hals gebunden, damit der Tod vor der Verbrennung eintrat.

Vor dem Aegidii-Tor fand am 4 Dezember 1824 um 8 Uhr eine der letzten öffentlichen Hinrichtungen auf der "Galgheide", dem mittelalterlichen Richtplatz der Stadt Münster statt, wo früher der städtische Galgen und das Rad gestanden halten. Hingerichtet wurde der Tagelöhner Johan Henrich Kassen aus Südlohn, der bei einem Einbruchdiebstahl die Hausfrau Catharina Krabbe im Kirchspiel Weseke ermordet hatte. Der Kriminal·Senat der Kgl.  Preußischen Ober1andesgerichts in Münster verurteilte den Mörder am 3. Oktober 1824 "zur Strafe des Rades". Nach der Bestätigung des Todesurteils durch den König wurde die "Inquisition" zur Warnung öffentlich bekanntgemacht ... möge der schreckliche Auftritt. der auch den Rohesten der zahlreich Anwesenden erschüttert haben muss, seine heilsame Wirkung nicht verfehlen." Über eine solche Hinrichtung berichtete der münsterländische Bauer Philipp Richter. die er als Schuler erlebt hatte.

Ein Augenzeuge

Eine große Anzahl Menschen umstand das erbaute Schafott. Dasselbe war in der Runde gebaut mit einem Riegel herum und war so hoch, dass die Umstehenden alles sehen konnten. was darauf geschah. Der Mensch wurde gerädert: als er sich hingelegt hatte und befestigt worden war, zog der Schinderknecht seinen Rock aus, hing denselben auf das Geländer des Schafotts, steckte seine weiße Schürze oben unter das Schürzenband und griff zu dem Rade. Dieses mochte oben die Rundung haben wie ein Pflugrad. Der in der Mitte befindliche Ständer war so lang, dass sich der Schinderknecht nur in etwa zu biegen brauchte, um den Stoß mit dem Rade auf dm Knochen des Delinquenten ausführen zu können, denn unten in diesem Ständer war ein eisernes Marterinstrument befestigt. Ein eiserner Pinn stand wohl eine Handbreit aus dem Ständer hervor, der danach eingerichtet war, dass beim Auffallen und Stoßen dieses Marterrades der Knochen des gemartert Werdenden zerbrach und zerschmetterte. Der Scharfrichter gab durch Worte und Zeichen des ersten Fingers seiner Hand allemal die Distanz an, wo der Schinderknecht den eisernen Pragen des Radständers auf den Knochen stoßen und fallen lassen musste. Das Rad war so schwer, dass dem Schinderknecht über dieser Mordarbeit der Schweiß ausbrach. Die Zahl der Knochenbrechungen durch das Rad weiß ich nicht mehr genau, aber es waren nicht weniger als ein Stoß auf den Oberschenkel, auf jeden Arm und zwei Stöße. auf die Brust zuletzt mindestens drei Stöße, sind also elf Knochenbrechungen insgesamt. Als der Schindcrknecht nun dem einen Fuß den Knochen zerschmetterte, flog dem Gemarterten der eine neue Holschen vom Fuße, so kegelgerade in die Höhe. dass der Schinderknecht und die anderen Persönlichkeiten, die auf dem Schafott standen, vor dem auffliegenden Holschen die Augen hüten mussten, damit der Holschen ihnen nicht auf den Kopf fiel. Dieses gab ein allgemeines Hallo und teilweises Gelächter unter der großen Zahl der Zuschauer. Wo ich mit meinem Oheim Caspar stand, äußerte ein Witzbold. Was nun seine Liebste wohl denken möchte! Andere Mädchen machten ihm die Sache streitig. indem sie sagten, ein Mörder könne keine Liebste gehabt haben. Der Erstere blieb aber bei seiner Aussage. Dieser zum Tode Verurteilte war ein junger Schneidergeselle, wie gesagt wurde zur Zeit der Hinrichtung. kaum 20Jahre alt. Er hatte in einem Köllerhaus im Tagelohn genäht. Diese Leute hatten eine Kuh verkauft. Die Hausleute waren abwesend gewesen. Ein Kind von etwa sieben Jahren oder etwas älter hatte er nach dem Gelde gefragt, wo dasselbe wäre. Das Kind hatte ihm gesagt, wo das Geld läge in Verwahrung. Daraufhin hatte er das Kind ermordet und unter die Balkenluke gelegt, als wenn es vom Balken gefallen wäre und hatte das Geld für die Kuh mitgenommen. Wie er zur Richtstätte gefahren wurde, wurde erzählt, dass er an dem Kötterhause vorbeikäme, wo er das Kind getötet hätte. Als die Abschlachtung vorbei war, wurde der tote Körper in einen Sack gesteckt, an der nördlichen Seite des Schafotts auf die Kante gelegt, von wo er durch ein etwaiges Anstoßen in das Loch fiel, das darunter gegraben war. Nun ging es mit klingender Musik des Militärs wieder nach Münster hin durch das ehemalige Festungstor (Ludgeri-Tor)".

Ohne Öffentlichkeit

Erst mit Einführung und Inkraftsetzung des neuen Strafgesetzbuches am1. Juli 1851, das als Grundlage für das spätere Reichsstrafgesetzbuch diente, wurde in Preußen die Öffentlichkeit von der Hinrichtung ausgeschlossen. Nunmehr sollten zwölf Vertreter der Gemeinde, in Münster zehn  Ratsherren und zwei Magistratsmitglieder der Hinrichtung beiwohnen. Die Exekutionen fanden im großen Hof des Zuchthauses am Zwinger statt und wurden später im Gerichtsgefängnis vollzogen. Die münstersche Tageszeitung "Westfälischer Merkur" vom 1. April 1853 berichtete: "Sicherer Mitteilung zur Folge wird Morgen um 6 1/2 Uhr früh, der wegen Totschlages verurteilte Anton Heuermann aus Lüdinghausen, innerhalb der Mauern der alten Strafanstalt mit dem Beile hingerichtet. Das Zeichen zu diesem schauerlichen Akte der Gerechtigkeit soll mit der Glocke auf dem Martini Kirchturm gegeben werden. "Hiermit schloss sich der Kreis der Mitwirkung des Rates der Stadt Münster in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit. Jahrhundertelang hatte er Recht über Tod und Leben gesprochen. nun mehr wirkten die Ratsvertreter nur .noch als öffentliche Zeugen bei der Strafvollstreckung und Hinrichtung mit. 

Gegen Todesstrafe 

In Münster flammte nach der Revolution zu Beginn der 1850er Jahre die Diskussion wieder auf um Abschaffung der Todesstrafe, "die weder abschreckend noch sinnvoll" sei. Ihre Gegner erklärten öffentlich: ... willman einmal aus Menschlichkeit sich gegen die Todesstrafe erklären, so muss man auch dem Mörder im Gefängnisse eine nicht mindermenschliche Behandlung zu Teil werden lassen, um dadurch auf sein Gemüt einzuwirken und sei ne Liebe zu gewinnen. Daher mäßige Arbeit und verhältnismäßig gute Kost, so dass er besser gestellt würde. als eine große Menge armer Leute, die auf Strohschlafen. im Winter frieren und oft nur von Kartoffeln leben. Deshalb können wir solcher grundrechtlich philanthropischer Auffassung der todeswürdigen Verbrechen unmöglich das Wort reden ... "

Am Schandpfahl 

Durch das "neue Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten" von 1851wurde auch in Münster die öffentliche Bestrafung, das Ausstellen am Pranger abgeschafft. Noch im Jahre 1846 ersuchte das hiesige Land- und Stadtgericht unter Mitteilung an den Bürgermeisterden Stadtzimmermeister Schmitz um Aufstellung des hölzernen Schandpfahles. Dieser wurde auf dem Rathaus verwahrt und mit einer aus vier Stücken bestehenden Treppe auf dem Prinzipalmarkt in Höhe des Rathauses errichtet. Das Ausstellender Verurteilten erfolgte gewöhnlich an den Markttagen und sollte der breiten Öffentlichkeit als abschreckendes Beispiel dienen. Im Februar 1834 war der Tagelöhner Hermann Richter aus dem Kirchspiel Ennigerloh wegen begangener Betrügereien von 11 bis 12Uhr zur öffentlichen Ausstellung verurteilt worden. Wegen Meineidesstellte man im Oktober 1844 zwei Verurteilte an den Schandpfahl. 

Redaktion: Johannes Hasenkamp 

 

 

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